Norm
NWG §2Rechtssatz
Von mehreren in Betracht kommenden Eigentümern ist jener zur Duldung des Notweges heranzuziehen, für den die Bestellung am wenigsten empfindlich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0071034Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.07.2020