RS OGH 1975/9/17 9Os56/75, 12Os98/75, 12Os94/75, 9Os142/75, 12Os175/75, 11Os41/76, 9Os10/76, 10Os61/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.1975
beobachten
merken

Norm

StGB §39
StPO §282 Aa

Rechtssatz

Ist § 39 StGB im Urteil zitiert, ohne daß diese Bestimmung angewendet wurde, weil die Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ausgemessen wurde, so belastet dieser (überflüssige) Ausspruch den Angeklagten nicht, weil er in der Strafbemessung keinen Niederschlag gefunden hat; es fehlt daher an einem Beschwerdeinteresse (§ 282 StPO).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0091328

Dokumentnummer

JJR_19750917_OGH0002_0090OS00056_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten