Norm
StGB §39Rechtssatz
Ist § 39 StGB im Urteil zitiert, ohne daß diese Bestimmung angewendet wurde, weil die Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ausgemessen wurde, so belastet dieser (überflüssige) Ausspruch den Angeklagten nicht, weil er in der Strafbemessung keinen Niederschlag gefunden hat; es fehlt daher an einem Beschwerdeinteresse (§ 282 StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0091328Dokumentnummer
JJR_19750917_OGH0002_0090OS00056_7500000_001