RS OGH 1975/9/17 IVZR81/74

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Veröffentlicht am 17.09.1975
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Norm

VersVG §23

Rechtssatz

Hat der Fahrzeuglenker seinen Willen, das Fahrzeug nicht im mangelhaften Zustand wieder in Gebrauch zu nehmen, gegenüber dem beschäftigten Fahrer in deutlicher und verpflichtender Weise zum Ausdruck gebracht, so ist daraus in der Regel zu schließen, daß er eine Benutzung des Fahrzeugs in einem nicht verkehrssicheren Zustand weder gewollt noch billigend in Kauf genommen hat.

Veröff: VersR 1975,1017

Schlagworte

*D*, Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1975:RS0103649

Dokumentnummer

JJR_19750917_AUSL000_0040ZR00081_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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