Norm
VersVG §23Rechtssatz
Hat der Fahrzeuglenker seinen Willen, das Fahrzeug nicht im mangelhaften Zustand wieder in Gebrauch zu nehmen, gegenüber dem beschäftigten Fahrer in deutlicher und verpflichtender Weise zum Ausdruck gebracht, so ist daraus in der Regel zu schließen, daß er eine Benutzung des Fahrzeugs in einem nicht verkehrssicheren Zustand weder gewollt noch billigend in Kauf genommen hat.
Veröff: VersR 1975,1017
Schlagworte
*D*, AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1975:RS0103649Dokumentnummer
JJR_19750917_AUSL000_0040ZR00081_7400000_001