Norm
ZPO §37Rechtssatz
Mangelt die Prozessvollmacht, so ist das Verfahren nichtig; diese Nichtigkeit kann durch nachträgliche Genehmigung der vom Nichtbevollmächtigten gesetzten Prozesshandlungen geheilt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0035639Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.03.2022