Norm
StGB §72 Abs2Rechtssatz
Eine außereheliche Lebensgemeinschaft, die wie ein Angehörigenverhältnis zu behandeln ist, ist nur eine auf längere Dauer ausgerichtete Gemeinschaft, die ihrem Wesen nach der Beziehung miteinander verheirateter Personen gleichkommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0092256Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.08.2021