Norm
ABGB §483 Satz2Rechtssatz
Da durch die Mitbenützung eines fremden Privatweges als Notweg verursachte Mehrauslagen der Wegerhaltung in den Entschädigungsbetrag einzubeziehen sind, gelten für diesen Fall nicht die §§ 483 zweiter Satz und 494 ABGB. Der Notwegberechtigte hat in Zukunft keinen Anteil an den Erhaltungskosten eines solchen gemeinsamen Weges zu tragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0038228Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.11.2014