RS OGH 1975/9/17 1Ob178/75, 1Ob701/86, 6Ob108/99x, 8Ob91/14m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.1975
beobachten
merken

Norm

ABGB §483 Satz2
ABGB §494
NWG §6

Rechtssatz

Da durch die Mitbenützung eines fremden Privatweges als Notweg verursachte Mehrauslagen der Wegerhaltung in den Entschädigungsbetrag einzubeziehen sind, gelten für diesen Fall nicht die §§ 483 zweiter Satz und 494 ABGB. Der Notwegberechtigte hat in Zukunft keinen Anteil an den Erhaltungskosten eines solchen gemeinsamen Weges zu tragen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 178/75
    Entscheidungstext OGH 17.09.1975 1 Ob 178/75
    Veröff: NZ 1977,60 = JBl 1976,317
  • 1 Ob 701/86
    Entscheidungstext OGH 18.02.1987 1 Ob 701/86
    nur: Da durch die Mitbenützung eines fremden Privatweges als Notweg verursachte Mehrauslagen der Wegerhaltung in den Entschädigungsbetrag einzubeziehen sind, gelten für diesen Fall nicht die §§ 483 zweiter Satz und 494 ABGB. (T1)
  • 6 Ob 108/99x
    Entscheidungstext OGH 24.06.1999 6 Ob 108/99x
  • 8 Ob 91/14m
    Entscheidungstext OGH 29.09.2014 8 Ob 91/14m
    Auch; Beisatz: Bei Einräumung einer Mitbenützung fremder Privatwege umfasst die dem Grundeigentümer zu leistende Entschädigung die Wertminderung der betroffenen Grundstücke und abweichend von § 483 Satz 2 und § 494 ABGB auch die Mehrauslagen der künftigen Wegerhaltung. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0038228

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten