Norm
StGB §170Rechtssatz
Wurde fahrlässig an fremden Eigentum eine Feuersbrunst verursacht (§ 169 Abs 1 StGB), bedarf es zur Verwirklichung des Tatbestands nach § 170 StGB nicht (zusätzlich) des Eintritts einer Gefahr für Leib oder Leben oder für das Eigentum eines Dritten in größerem Ausmaß (§ 169 Abs 2 StGB).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0095006Dokumentnummer
JJR_19750917_OGH0002_0110OS00107_7500000_001