Norm
StGB §127 ERechtssatz
Ob widerrechtlicher Sachentzug Diebstahl oder Veruntreuung begründet, hängt objektiv davon ab, ob der Täter den Gewahrsam an der Sache durch eine Entziehungshandlung erlangt oder ob er eine Entziehungshandlung hinsichtlich von Sachen gesetzt hat, die sich bereits zulässigerweise in seinem ausschließlichen Gewahrsam befanden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0093492Dokumentnummer
JJR_19750918_OGH0002_0100OS00093_7500000_002