Norm
StGB §287Rechtssatz
Alle in demselben Rauschzustand verübten strafbaren Handlungen begründen nur ein Vergehen nach dem § 287 StGB, denn die mehreren "Grunddelikte" haben hier keine andere Bedeutung als eine Verstärkung der objektiven Bedingung für die Strafbarkeit der Berauschung schlechthin.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0095936Dokumentnummer
JJR_19750918_OGH0002_0130OS00090_7500000_001