Norm
StGB §46Rechtssatz
Anders als nach dem mit 31.12.1974 außer Kraft getretenen § 12 Abs 5 BedVG ist nach dem StGB die Möglichkeit einer Ausdehnung der Probezeit bei bedingter Entlassung bis auf drei Jahre für den Fall, daß der Strafrest weniger als diese Frist beträgt, nicht mehr vorgesehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0091743Dokumentnummer
JJR_19750918_OGH0002_0130OS00102_7500000_001