Das "Recht am eigenen Bild" im Sinne des § 78 UrhG genießt keinen strafrechtlichen Schutz nach § 91 UrhG; ein Verstoß gegen § 78 UrhG kann daher nicht strafrechtlich geahndet werden, sondern nur zivilrechtliche Ansprüche (§§ 81, 82, allenfalls 87 UrhG) begründen.