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90/02 Führerscheingesetz;Norm
FSG 1997 §24 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des T in Wien, vertreten durch Dr. Bernhard Steiner, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Hintzerstraße 11/4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 28. Mai 2002, Zl. MA 65 - 8/676/2001, betreffend Aufforderung gemäß § 26 Abs. 5 FSG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bundspolizeidirektion Wien vom 12. November 2001 wurde die dem Beschwerdeführer am 24. Oktober 2001 für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung für die Zeit von drei Jahren (d. i. bis 8. Oktober 2004) gemäß § 24 Abs. 1 Z. 2 FSG befristet. Laut amtsärztlichem Gutachten vom 8. Oktober 2001 sei der Beschwerdeführer "wegen Asthmaproblematik mit der Gefahr der Verschlechterung" und auf Grund seiner psychischen Probleme zum Lenken von Kraftfahrzeugen nur bedingt geeignet, weshalb eine Nachuntersuchung in drei Jahren erforderlich sei.
Der Beschwerdeführer erhob dagegen Berufung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer "in Angelegenheit Ihrer Berufung gegen den Befristungsbescheid der Bundespolizeidirektion Wien - Verkehrsamt vom 12. November 2001" gemäß § 26 Abs. 5 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 FSG aufgefordert, binnen vier Monaten ab Zustellung des Bescheides ein amtsärztliches Gutachten über die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B vorzulegen. Bei Nichterfüllung dieser Aufforderung werde gemäß § 26 Abs. 5 FSG die Lenkberechtigung bis zur Beibringung des Gutachtens entzogen werden. In der Begründung vertrat die belangte Behörde die Auffassung, das beizubringende Gutachten habe sich auf einen Befund eines Facharztes für Psychiatrie und auf eine verkehrspsychologische Untersuchung und Stellungnahme zu stützen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in folgenden Rechten verletzt:
"a) Dem Recht auf die Entscheidung betreffend die Frage über die Zulässigkeit der Befristung der Lenkberechtigung.
b) Dem Recht auf die Entscheidung des Gegenstands des erstinstanzlichen Bescheids.
c) Dem Recht auf Einhaltung eines ordnungsgemäßen Instanzenzugs, beschwert.
d) Dem Recht auf Erteilung einer unbefristeten Lenkberechtigung."
Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes - FSG (im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 32/2002) maßgebend:
"Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
...
3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
...
Gesundheitliche Eignung
§ 8. (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. … .
(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. … .
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z. 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1.
die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2.
die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Bedingungen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. … .
…
(4) Vor der Entziehung oder Einschränkung der Gültigkeit der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8, vor der Entziehung wegen mangelnder fachlicher Befähigung ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen.
...
Sonderfälle der Entziehung
§ 26.
…
(5) Leistet der Besitzer einer Lenkberechtigung einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, die Gutachten gemäß § 24 Abs. 4 beizubringen, innerhalb von vier Monaten nach Zustellung des Bescheides keine Folge, so ist ihm die Lenkberechtigung jedenfalls bis zur Beibringung der Gutachten zu entziehen.
…"
Der angefochtene Bescheid stützt sich auf die Bestimmungen
des § 26 Abs. 5 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 FSG.
Vor der Entziehung oder Einschränkung der Gültigkeit der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist gemäß § 24 Abs. 4 FSG ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 leg. cit. einzuholen. Voraussetzung für die Befristung einer Lenkberechtigung, wie sie von der Bundespolizeidirektion Wien mit Bescheid vom 12. November 2001 ausgesprochen wurde, ist demnach zufolge § 24 Abs. 4 FSG ein amtsärztliches Gutachten (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 12. Dezember 2000, Zl. 2000/11/0165, und vom 30. September 2002, Zl. 2002/11/0118). Der belangten Behörde lag jedoch kein taugliches (schlüssiges) amtsärztliches Gutachten vor, auf das die von der Erstbehörde ausgesprochene Befristung der Lenkberechtigung hätte gestützt werden können, weshalb sie - zutreffend - einen Aufforderungsbescheid gemäß § 26 Abs. 5 FSG erlassen hat. Über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Befristungsbescheid kann die belangte Behörde erst nach Beibringung eines schlüssig begründeten amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Klasse B entscheiden.
Der Beschwerdeführer bezweifelt nicht das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 26 Abs. 5 FSG. Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere dem von der Erstbehörde in ihrem Bescheid erwähnten amtsärztlichen Gutachten ergeben sich begründete Bedenken, die die Prüfung des Vorliegens der Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B geboten erscheinen lassen, weshalb der Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs. 4 in Verbindung mit § 26 Abs. 5 FSG als zulässig angesehen werden muss.
Über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 12. November 2001 wurde mit dem angefochtenen Bescheid (noch) nicht abgesprochen. Der Beschwerdeführer kann daher durch den angefochtenen Bescheid in den im Beschwerdepunkt geltend gemachten Rechten nicht verletzt sein.
Die Beschwerde war aus diesen Gründen in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 21. Jänner 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002110212.X00Im RIS seit
02.05.2003