Norm
ABGB §1304 BIIfRechtssatz
Der Grundsatz, dass eine geringfügige Ermäßigung der Geschwindigkeit dem vorrangberechtigten Kraftfahrer zuzumuten ist, ohne dass deshalb ein Verstoß gegen § 19 Abs 7 StVO 1960 vorläge ist entsprechend auch auf das Verhalten eines die Fahrbahn überquerenden Fußgängers anzuwenden (kein Mitverschulden).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0027377Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.07.2021