Norm
StGB §76Rechtssatz
Eine heftige Gemütsbewegung im Sinne des § 76 StGB kann unter Umständen auch einige Zeit fortdauern; zwischen Tatentschluß und Tatausführung (die allerdings beim Totschlag zumeist unmittelbar aufeinanderfolgen werden) kann daher ausnahmsweise auch eine gewisse Spanne Zeit liegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0092342Dokumentnummer
JJR_19750919_OGH0002_0130OS00093_7500000_004