TE Vwgh Beschluss 2003/1/21 2002/07/0163

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.01.2003
beobachten
merken

Index

L66457 Landw Siedlungswesen Tirol;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/06 Bodenreform;

Norm

AVG §62 Abs1;
AVG §8;
LSGG §4 Abs1;
LSGG §4 Abs2;
LSGG §5 Abs2;
LSLG Tir 1969 §4;
LSLG Tir 1969 §5 Abs1;
LSLG Tir 1969 §5 Abs3;
LSLG Tir 1969 §7;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
ZustG §13 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde des Christian B in T, vertreten durch Dr. Anton Schiessling, Dr. Othmar Knödl und Mag. Manfred Soder, Rechtsanwälte in Rattenberg, Hassauerstraße 75, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 21. November 2002, Zl. LAS-746/14-02, betreffend Feststellung nach dem Tiroler landwirtschaftlichen Siedlungsgesetz 1969, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Mit dem im Devolutionsweg ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 21. November 2002 stellte die belangte Behörde gemäß § 5 Abs. 3 des Tiroler landwirtschaftlichen Siedlungsgesetzes, LGBl. Nr. 1/1969 (TLSG 1969) auf Grund des Antrages von Johann M und Gottlieb S vom 26. März 2002 fest, dass der Kaufvertrag vom 25. März 2002 in der Fassung des Nachtrages vom 17. Oktober 2002, mit dem Gottlieb S von Johann M aus EZ 90011 GB T die Gst. .317 und .363 sowie die mit EZ 90011 GB T verbundenen Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft G in EZ 73 und 135 GB T zum Kaufpreis von EUR 72.672,83 unter Zuschreibung zu bzw. realrechtlicher Verbindung mit EZ 218 GB K erwirbt, den im § 5 Abs. 1 TLSG 1969 genannten Erfordernissen entspricht und eine Aufstockung im Sinne des § 2 Z. 6 leg. cit. zum Gegenstand hat.

In der Begründung heißt es, mit Kaufvertrag vom 25. März 2002 habe Johann M aus seiner Liegenschaft EZ 90011 die Grundstücke .317 und .363 und die mit dieser Stammsitzliegenschaft verbundenen Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft G, EZ 73 und 135 GB T, zum Kaufpreis von EUR 72.672,83 an Gottlieb S unter Zuschreibung zu bzw. realrechtlicher Verbindung mit dessen Liegenschaft EZ 218 GB K verkauft. Zum Kaufvertrag vom 25. März 2002 sei der Nachtrag vom 17. Oktober 2002 verfasst worden. Mit Eingabe vom 26. März 2002 hätten Johann M und Gottlieb S den Antrag auf Durchführung eines landwirtschaftlichen Siedlungsverfahrens hinsichtlich des mit dem Antrag vorgelegten, in verbücherungsfähiger Form abgeschlossenen Kaufvertrages vom 25. März 2002 gestellt.

Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz (AB) vom 25. Juni 2002 sei das über Antrag von Johann M und Gottlieb S eingeleitete landwirtschaftliche Siedlungsverfahren und ein vom Beschwerdeführer (der am 2. Februar 2002 mit Johann M einen "Vorvertrag" über den Kauf der verfahrensgegenständlichen Grundstücke abgeschlossen habe) beantragtes Verfahren nach dem Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetz 1996 ausgesetzt worden.

Mit Eingabe vom 3. Oktober 2002 hätten Johann M und Gottlieb S bei der belangten Behörde einen Devolutionsantrag eingebracht.

Im Erwägungsteil des angefochtenen Bescheides führt die belangte Behörde aus, es liege ein Verschulden der AB am Unterbleiben einer Erledigung des Antrages von Johann M und Gottlieb S auf Durchführung eines landwirtschaftlichen Siedlungsverfahrens vor, weshalb deren Devolutionsantrag berechtigt sei.

Die durchgeführten Ermittlungen hätten ergeben, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines landwirtschaftlichen Siedlungsverfahrens gegeben seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Zur Zulässigkeit der Beschwerde wird ausgeführt, der angefochtene Bescheid sei dem Beschwerdeführer am 4. Dezember 2002 zugestellt worden. Zwar sei der angefochtene Bescheid nicht ausdrücklich an den Beschwerdeführer adressiert und dessen Person im Bescheid auch nirgends genannt, doch greife der angefochtene Bescheid massiv in Rechte des Beschwerdeführers ein. Dieser sei übergangene Partei und zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde berechtigt.

Der Beschwerdeführer habe durch eine Vereinbarung ("Vorvertrag") vom 2. Februar 2002 mit Johann M das Eigentumsrecht an den Grundstücken .317 und .363 und an den mit der Stammsitzliegenschaft des Johann M verbundenen Anteilsrechten an der Agrargemeinschaft G zugesichert bzw. eingeräumt erhalten. Auf Grund der Tatsache, dass der Verkäufer Johann M sich weigere, einen Kaufvertrag in verbücherungsfähiger Form zu unterfertigen, sei der Beschwerdeführer gezwungen, beim Landesgericht Innsbruck ein Gerichtsverfahren auf Einräumung der ihm in der Vereinbarung vom 2. Februar 2002 zugesicherten Eigentums- und Mitgliedschaftsrechte zu führen, um sein ihm bereits eingeräumtes Eigentumsrecht durchsetzen und in verbücherungsfähiger Form erlangen zu können.

Mittels Einstweiliger Verfügung des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 18. Juli 2002 sei auf der Liegenschaft des Verkäufers Johann M in EZ 90011 zugunsten des Beschwerdeführers das Veräußerungsverbot hinsichtlich der Grundstücke .317 und .363 sowie der Mitgliedschaftsrechte an der Agrargemeinschaft G bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens vor dem Landesgericht Innsbruck angemerkt worden. Der Beschwerdeführer vermöge aber eine Verbücherung des Eigentumsrechts des Gottlieb S an den verfahrensgegenständlichen Grundstücken und Anteilsrechten dann nicht mehr zu verhindern, wenn dem Kaufvertrag zwischen Johann M und Gottlieb S vor Ablauf der im Grundbuch angemerkten Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung, welche bis 24. März 2003 gültig sei, alle behördlichen Bewilligungen erteilt würden, weil dem mittels Einstweiliger Verfügung erwirkten Veräußerungsverbot die im Grundbuch angemerkte Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung "vorrangig vorliegt". Durch den angefochtenen Bescheid werde hinsichtlich des Kaufvertrages zwischen Johann M und Gottlieb S vom 25. März 2002 (in der Fassung des Nachtrages vom 17. Oktober 2002) ein landwirtschaftliches Siedlungsverfahren nach dem TLSG 1969 durchgeführt, sodass der Vertrag vom 25. März 2002 keiner weiteren Genehmigung nach dem Tiroler Höfegesetz, dem Grundverkehrsgesetz und dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz mehr bedürfe. Der angefochtene Bescheid entfalte somit eine massiv rechtsgestaltende Wirkung im Hinblick auf die Eigentumsübertragung der Grundstücke .317 und .363 sowie der agrargemeinschaftlichen Anteilsrechte. Diese Eigentums- und Anteilsrechte aber stünden auf Grund der Vereinbarung vom 2. Februar 2002 dem Beschwerdeführer zu. Der angefochtene Bescheid entfalte daher für den Beschwerdeführer Rechtswirkungen. Auf Grund des angefochtenen Bescheides könne Gottlieb S unter Ausnutzung des zu seinen Gunsten erwirkten Rangordnungsbeschlusses das Eigentumsrecht an den fraglichen Grundstücken einverleibt erhalten. Da der Beschwerdeführer nur gegen den "Doppelverkäufer" Johann M zivilrechtlich vorgehen könne und von diesem sein Eigentumsrecht ableiten müsse, bedeute dies für ihn, dass er das ihm zustehende Eigentumsrecht grundbücherlich nicht mehr einverleiben könne. Die belangte Behörde habe unter Missachtung des § 4 TLSG 1969 dem Beschwerdeführer im Siedlungsverfahren keine Parteistellung eingeräumt. Einerseits stünden dem Beschwerdeführer dingliche Rechte an den Grundstücken und Anteilsrechten zu; andererseits habe der Beschwerdeführer seinerseits die Durchführung eines landwirtschaftlichen Siedlungsverfahrens am 8. Oktober 2002 beantragt, sodass er jedenfalls in Analogie zu § 74 Abs. 5 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 im gegenständlichen Verfahren als Partei zuzuziehen gewesen wäre.

In der Sache selbst bringt der Beschwerdeführer vor, ihm stünden dingliche Rechte an den verfahrensgegenständlichen Grundstücken .317 und .363 und an den agrargemeinschaftlichen Anteilsrechten zu. Er sei Eigentümer der Liegenschaft EZ 90081. Mit dem Eigentum an dieser Liegenschaft sei die Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft G verbunden. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid selbst ausführe, seien im Wirtschaftsplan dieser Agrargemeinschaft als vorhandene Betriebsanlagen auf den Grundstücken .363 und .317 jeweils eine Hütte mit Stall angeführt. Der Beschwerdeführer leite daher aus seiner Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft dingliche Rechte an den gegenständlichen Grundstücken samt den darauf errichteten Hütten ab. Durch den Vertrag zwischen dem Beschwerdeführer und Johann M vom 2. Februar 2002 bestehe ebenfalls ein dingliches Recht an diesen Grundstücken und Anteilsrechten. Da der Beschwerdeführer dem Verfahren nicht als Partei beigezogen und über seinen Antrag vom 8. Oktober 2002 auf Einleitung eines landwirtschaftlichen Siedlungsverfahrens nicht mitentschieden worden sei, seien seine Rechte verletzt worden.

Die übrigen Beschwerdeausführungen zielen darauf ab, darzutun, dass die Voraussetzungen für eine Feststellung im Sinne des § 5 Abs. 3 TLSG 1969 nicht vorgelegen seien und dass der Devolutionsantrag von Johann M und Gottlieb S unberechtigt gewesen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach § 1 Abs. 1 TLSG 1969 können zum Zwecke der Verbesserung der Agrarstruktur landwirtschaftliche Siedlungsverfahren durchgeführt werden.

Das Ziel dieser Verfahren ist nach Abs. 2 des § 1 leg. cit. die Schaffung und Erhaltung solcher bäuerlicher Betriebe, deren Erträgnisse allein oder in Verbindung mit einem Nebenerwerb einer bäuerlichen Familie einen angemessenen Lebensunterhalt nachhaltig sichern.

Nach § 2 Z. 6 TLSG 1969 ist Gegenstand von Siedlungsverfahren die Aufstockung bestehender, vom Eigentümer selbst bewirtschafteter Betriebe mit Grundstücken, Gebäuden, agrargemeinschaftlichen Anteilsrechten oder Nutzungsrechten.

Nach § 3 Abs. 1 TLSG 1969 sind Siedlungsverfahren nur auf Antrag durchzuführen.

Nach § 3 Abs. 2 leg. cit. können einen Antrag nach Abs. 1 stellen:

a) physische Personen, für die die Schaffung und Erhaltung der in § 1 Abs. 2 genannten Betriebe in Betracht kommt;

b) Personen, die Grundstücke, Gebäude oder Rechte für landwirtschaftliche Siedlungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes zur Verfügung stellen;

c)

Agrargemeinschaften;

d)

der Landeskulturfonds für Tirol (LGBl. Nr. 18/1951).

Nach § 3 Abs. 3 TLSG 1969 obliegt die Beschaffung der zur Durchführung eines Siedlungsverfahrens erforderlichen Betriebe, Grundstücke, Gebäude, Anteils- oder Nutzungsrechte den Antragstellern.

Nach § 4 TLSG 1969 sind Parteien im Siedlungsverfahren:

1.

die Antragsteller im Sinne des § 3;

2.

Personen, die Grundstücke, Gebäude oder Rechte zur Verfügung stellen, soweit sie nicht bereits unter Z. 1 fallen, sowie jene Personen, denen an diesen Grundstücken oder Gebäuden dingliche Rechte zustehen.

Nach § 5 Abs. 1 TLSG 1969 hat die Agrarbehörde die Parteien im Hinblick auf das Ziel dieses Gesetzes (§ 1 Abs. 2) zu beraten. Soweit sich die Parteien auf einen Übergang von Rechten oder auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen geeinigt haben, diese Einigung dem Ziel des Verfahrens (§ 1 Abs. 2) und den Bestimmungen des Grundverkehrsgesetzes, LGBl. Nr. 27/1966, des Höfegesetzes, LGBl. Nr. 147/1900 in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 16/1928, LGBl. Nr. 37/1934 und LGBl. Nr. 36/1962 (Artikel III), und des Flurverfassungs-Landesgesetzes, LGBl. Nr. 34/1969, entspricht, hat die Agrarbehörde die entsprechenden Rechte mit Bescheid zuzuteilen.

Sofern die Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossene Verträge vorlegen, die den im Abs. 1 genannten Erfordernissen entsprechen und einen der in § 2 aufgezählten Vorgänge zum Gegenstand haben, hat nach § 5 Abs. 3 TLSG 1969 dies die Agrarbehörde anstelle der Zuteilung (Abs. 1) mit Bescheid festzustellen.

Nach § 5 Abs. 7 TLSG 1969 hat die Agrarbehörde von Amts wegen die Verbücherung der Bescheide nach Abs. 1 sowie der Verträge nach Abs. 3 zu veranlassen. Die Grundbuchsbeschlüsse sind der Agrarbehörde zuzustellen.

Der Beschwerdeführer meint, ihm sei in dem über Antrag des Johann M und des Gottlieb S durchgeführten, mit dem angefochtenen Bescheid abgeschlossenen landwirtschaftlichen Siedlungsverfahren Parteistellung zugekommen und er sei daher als übergangene Partei zur Erhebung der Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof berechtigt.

Diese Auffassung ist unzutreffend.

Der Beschwerdeführer war nicht Antragsteller im Sinne des § 3 TLSG 1969. Das mit dem angefochtenen Bescheid abgeschlossene landwirtschaftliche Siedlungsverfahren wurde über Antrag des Johann M und des Gottlieb S durchgeführt.

Dass der Beschwerdeführer selbst auch einen Antrag auf Einleitung eines landwirtschaftlichen Siedlungsverfahrens gestellt hat, macht ihn nicht zum Antragsteller in dem über den Antrag von Johann M und Gottlieb S durchgeführten landwirtschaftlichen Siedlungsverfahren, sondern nur zum Antragsteller in seinem eigenen Verfahren. Dass dies nur so sein kann, zeigt schon die Überlegung, dass "Sache" in beiden Verfahren eine jeweils unterschiedliche ist. Beiden Verfahren liegen nämlich unterschiedliche Verträge zu Grunde. Zudem wurde der Antrag des Beschwerdeführers zu einem Zeitpunkt gestellt, als das Verfahren über den Antrag des Johann M und des Gottlieb S schon bei der belangten Behörde anhängig war. Der Beschwerdeführer konnte sich aber nicht in ein schon in höherer Instanz befindliches Verfahren durch Antragstellung "einklinken".

Der Beschwerdeführer ist auch nicht eine Person im Sinne des § 4 Z. 2 TLSG 1969, die Grundstücke, Gebäude oder Rechte zur Verfügung stellt.

Der Beschwerdeführer behauptet aber, ein dingliches Recht an den fraglichen Grundstücken und agrargemeinschaftlichen Anteilsrechten zu haben. Dies trifft allerdings nicht zu.

Der mit Johann M abgeschlossene Vertrag gibt dem Beschwerdeführer allenfalls einen obligatorischen Anspruch, aber kein dingliches Recht.

Warum der Umstand, dass der Wirtschaftsplan der Agrargemeinschaft Grabenbergalpe auf den Grundstücken .363 und .317 als vorhandene Betriebsanlagen jeweils eine Hütte mit Stall anführt, dem Beschwerdeführer ein dingliches Recht an diesen Grundstücken vermitteln sollte, ist nicht ersichtlich. Diese Grundstücke stehen im Eigentum des Johann M; wie aus dem vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Grundbuchsauszug hervorgeht, sind sie mit keinerlei dinglichen Rechten des Beschwerdeführers belastet. Die Tatsache allein, dass der Beschwerdeführer Mitglied der Agrargemeinschaft G ist und dass im Wirtschaftsplan dieser Agrargemeinschaft Betriebsanlagen auf diesen Grundstücken verzeichnet sind, verschafft dem Beschwerdeführer kein dingliches Recht an diesen Grundstücken.

Dem Beschwerdeführer kam daher in dem mit dem angefochtenen Bescheid abgeschlossenen landwirtschaftlichen Siedlungsverfahren keine Parteistellung zu.

Nun findet sich allerdings in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Aussage, dass vor dem Verwaltungsgerichtshof jedermann beschwerdeberechtigt ist, in dessen Rechte der Bescheid einer Verwaltungsbehörde eingreift, auch wenn er im Verwaltungsverfahren keine Parteistellung hatte (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 413 f, angeführte Rechtsprechung). Selbst wenn man aber von dieser Rechtsprechung ausgeht, kommt dem Beschwerdeführer nicht die Berechtigung zu, den angefochtenen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bekämpfen.

Der angefochtene Bescheid kann nämlich von vornherein nicht in Rechte des Beschwerdeführers eingreifen.

§ 5 Abs. 1 TLSG 1969 sieht eine "Zuteilung" von Rechten durch die Agrarbehörde vor. Ob damit auch zivilrechtliche Verhältnisse gestaltet werden, kann dahingestellt bleiben, da der angefochtene Bescheid sich nicht auf § 5 Abs. 1 TLSG 1969, sondern auf Abs. 3 leg. cit. stützt.

§ 5 Abs. 3 TLSG 1969 aber sieht - anders als Abs. 1 - keine "Zuteilung" von Rechten durch die Agrarbehörde vor, sondern lediglich eine behördliche Feststellung des Inhalts, dass ein in verbücherungsfähiger Form abgeschlossener Vertrag den im § 5 Abs. 1 TLSG 1969 genannten Erfordernissen entspricht. Damit erfolgt keine Vermögensübertragung oder sonstige Regelung zivilrechtlicher Verhältnisse (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. September 1992, 91/16/0041). Es wird durch die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung daher auch nicht in den zwischen dem Beschwerdeführer und Johann M anhängigen Rechtsstreit über zivilrechtliche Fragen eingegriffen, sodass auch nicht untersucht werden muss, ob im Falle eines solchen Eingriffs dem Beschwerdeführer die Beschwerdelegitimation zukäme.

Daran, dass die Feststellung nach § 5 Abs. 3 TLSG 1969 keinen Eingriff in den zwischen dem Beschwerdeführer und Johann M anhängigen Zivilrechtsstreit bewirkt, ändert auch der Umstand nichts, dass die Agrarbehörde nach § 5 Abs. 7 leg.cit. die Verbücherung der Verträge nach § 5 Abs. 3 TLSG 1969 zu veranlassen hat. Das bedeutet lediglich, dass die Agrarbehörde die Rolle des Antragstellers vor dem Grundbuchsgericht an Stelle der Vertragspartner zu übernehmen hat, nicht aber, dass solche Verträge ungeachtet entgegenstehender zivilrechtlicher Hindernisse vom Grundbuchsgericht verbüchert werden müssen.

Nach § 7 TLSG 1969 bedürfen die einem Siedlungsverfahren zugrunde liegenden Vereinbarungen und Verträge keiner Genehmigung nach dem Tiroler Höfegesetz, dem Grundverkehrsgesetz oder nach dem Flurverfassungs-Landesgesetz.

In der Einstweiligen Verfügung des OLG Innsbruck vom 18. Juli 2002 findet sich die Feststellung, dass der zwischen Johann M und Gottlieb S geschlossene Vertrag nicht nur einer grundverkehrs- sondern auch einer höfe- und agrarbehördlichen Genehmigung bedürfe.

Weiters findet sich in der erwähnten Einstweiligen Verfügung die Feststellung, dass der Beschwerdeführer mit seiner Klage vor dem Landesgericht Innsbruck eine Verbücherung des Eigentumsrechts des Gottlieb S an den verfahrensgegenständlichen Grundstücken und Anteilsrechten dann nicht mehr zu verhindern vermag, wenn dem Kaufvertrag vor dem Ablauf der Ranganmerkung alle behördlichen Bewilligungen erteilt werden.

Daraus, dass er eine Einverleibung des Eigentums zu Gunsten des Gottlieb S nicht mehr verhindern kann, wenn bis zu einem bestimmten Termin alle für den zwischen Gottlieb S und Johann M geschlossenen Vertrag erforderlichen behördlichen Bewilligungen vorliegen und dass der angefochtene Bescheid diese Bewilligungen ersetzt, schließt der Beschwerdeführer, dass der angefochtene Bescheid in seine Rechte eingreife.

Diese Auffassung ist unzutreffend.

Die Feststellung nach § 5 Abs. 3 TLSG 1969 ersetzt allenfalls erforderliche Genehmigungen nach dem Grundverkehrsgesetz, dem Tiroler Höfegesetz oder dem Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetz. Dass dieser "Genehmigungsersatz" zur Folge hat, dass Gottlieb S eine Verbücherung seines Eigentums an den in Rede stehenden Grundstücken und Anteilsrechten erreichen kann, ist aber nicht ein durch den Bescheid nach dem TLSG 1969 bewirkter Eingriff in Rechte des Beschwerdeführers, sondern lediglich eine Folge zivilrechtlicher Regelungen, denen zufolge ein einer behördlichen Genehmigung bedürfendes Rechtsgeschäft solange aufschiebend bedingt ist, solange die entsprechenden behördlichen Bewilligungen nicht vorliegen.

Der Feststellungsbescheid nach § 5 Abs. 3 TLSG 1969 hat nicht zivilrechtliche Belange zu entscheiden.

Keine Bestimmung des TSLG 1969 gibt der Agrarbehörde die Möglichkeit, einen Feststellungsbescheid nach § 5 Abs. 3 dieses Gesetzes zu verweigern, weil zwischen zwei Käufern der in Rede stehenden Grundstücke ein Rechtsstreit darüber besteht, wem ein Recht auf Verbücherung des Eigentums zusteht. § 5 Abs. 3 TLSG 1969 stellt lediglich auf das Vorliegen eines verbücherungsfähigen Vertrages ab, also auf formelle Aspekte, die aber keine inhaltliche Prüfung dieses Vertrages und schon gar nicht eine Prüfung der Frage, ob andere Personen ebenfalls einen Anspruch auf Verbücherung des Eigentums an den entsprechenden Grundstücken erheben, ermöglicht. Diese Fragen sind in einem zivilrechtlichen Verfahren auszutragen. Das zeigt sich auch darin, dass § 4 TSLG 1969 die Parteistellung nicht auf (von den Partnern des Vertrages verschiedene) Personen ausdehnt, die einen (obligatorischen) Anspruch auf ein den Gegenstand eines Vertrages iSd § 5 Abs. 3 TLSG 1969 erheben.

Da sich die Beschwerde somit als unzulässig erweist, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 21. Jänner 2003

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerOrganisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002070163.X00

Im RIS seit

06.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten