Norm
StGB §75 ERechtssatz
§ 76 StGB stellt ein eigenes Tatbild dar und enthält daher nicht bloß einen namentlich angeführten Milderungsumstand, der für Mord nach § 75 StGB die Anwendung eines anderen Strafsatzes bedingen würde; es ist somit (bei Anklage wegen § 75 StGB) in Richtung § 76 StGB nicht eine "uneigentliche" Zusatzfrage (§ 316 StPO) zu stellen, sondern eine Eventualfrage im Sinne § 314 Abs 1 StPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0092164Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.03.2021