Norm
StGB §149 Abs1Rechtssatz
§ 149 Abs 1 StGB setzt voraus, daß der Täter über Tatsachen täuscht, daß heißt in einem anderen (in der Regel einem Aufsichtsorgan, unter Umständen aber auch ihm sonst Vorhalte und Schwierigkeiten - Herbeiholung eines Aufsichtsorgans - bereitenden Mitreisenden) einen Irrtum über seine Berechtigung erregt, so etwa auch, wenn er bei einem mechanischen Fahrscheinentwerter ("eiserner Schaffner") einen mit Folie überklebten oder bereits einmal entwertenden Fahrschein einführt, um nach außen hin den Anschein eines ordnungsgemäßen redlichen Fahrgastes zu erwecken; andernfalls ist der sogenannte "blinde" Passagier mangels positiver Täuschungshandlung straflos.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0094753Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.09.2011