Norm
EO §156 Abs2 IVARechtssatz
1. Gegenstand der Räumungsexekution gemäß § 156 Abs 2 in Verbindung mit § 349 EO ist die Entfernung des Verpflichteten und seiner Fahrnisse von der Liegenschaft und die Übergabe der Liegenschaft in den physischen Besitz des Erstehers.
2. Das Bestehen von Mietverhältnissen an der zu räumenden Liegenschaft schließt zwar nicht deren Gesamtübergabe aus, wohl aber die Räumung in Ansehung der in Bestand gegeben Teile der Liegenschaft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0002814Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.10.2014