Norm
ABGB §863 ARechtssatz
Bei Beurteilung eines Verhaltens gem § 863 ABGB kommt es grundsätzlich nicht darauf an, was der sich in einer bestimmten Weise Verhaltende allenfalls wollte, sondern vielmehr darauf, welche Schlüsse der Partner daraus nach Treu und Glauben abzuleiten berechtigt war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0014159Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.05.2011