Norm
ABGB §881 IARechtssatz
Beim Auftrag, eine Leistung an einen Dritten zu erbringen, ist der Beauftragte weder Versprechensempfänger noch begünstigter Dritter. Der Beauftragte hat Ansprüche gemäß §§ 1014, 1015 ABGB (Aufwandersatz, Vorschuß, Schadenersatz) nicht aber auf Erfüllung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0017076Dokumentnummer
JJR_19750923_OGH0002_0030OB00061_7500000_002