Norm
ABGB §1152 C5Rechtssatz
Entlohnungsanspruch der Lebensgefährtin dann, wenn die Dienste nur unter der Bedingung einer späteren letztwilligen Zuwendung vorläufig unentgeltlich geleistet wurden (Arb 6100) oder wenn sonst nach dem übereinstimmenden Willen beider Teile ein Entgelt ausdrücklich oder schlüssig zugesichert oder zumindest vorbehalten war oder wenn sich beide Teile darüber im klaren waren, daß die Dienstleistung nur dann als unentgeltlich erbracht zu gelten hat, wenn es in der Folge zur Eheschließung kommt, diese Bedingung aber dann nicht eintritt (EFSlg 8385).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0021784Dokumentnummer
JJR_19750923_OGH0002_0040OB00031_7500000_001