RS OGH 1975/9/23 4Ob31/75, 4Ob97/76, 4Ob125/76, 4Ob126/76, 14Ob69/86, 6Ob664/88

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Veröffentlicht am 23.09.1975
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Norm

ABGB §1152 C5

Rechtssatz

Entlohnungsanspruch der Lebensgefährtin dann, wenn die Dienste nur unter der Bedingung einer späteren letztwilligen Zuwendung vorläufig unentgeltlich geleistet wurden (Arb 6100) oder wenn sonst nach dem übereinstimmenden Willen beider Teile ein Entgelt ausdrücklich oder schlüssig zugesichert oder zumindest vorbehalten war oder wenn sich beide Teile darüber im klaren waren, daß die Dienstleistung nur dann als unentgeltlich erbracht zu gelten hat, wenn es in der Folge zur Eheschließung kommt, diese Bedingung aber dann nicht eintritt (EFSlg 8385).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 31/75
    Entscheidungstext OGH 23.09.1975 4 Ob 31/75
  • 4 Ob 97/76
    Entscheidungstext OGH 19.10.1976 4 Ob 97/76
    Beisatz: Für die Annahme einer zumindest schlüssigen Entgeltvereinbarung reichen aber einseitige Vorbehalte eines Lebensgefährten ebensowenig aus wie die bloße Tatsache, daß die Erwartung der künftigen Eheschließung oder Hofübergabe wegfällt. (T1) Veröff: JBl 1977,656
  • 4 Ob 125/76
    Entscheidungstext OGH 09.11.1976 4 Ob 125/76
  • 4 Ob 126/76
    Entscheidungstext OGH 01.02.1977 4 Ob 126/76
    Beisatz: Lebensgefährte (T2)
  • 14 Ob 69/86
    Entscheidungstext OGH 13.05.1986 14 Ob 69/86
    Auch
  • 6 Ob 664/88
    Entscheidungstext OGH 24.11.1988 6 Ob 664/88
    nur: Entlohnungsanspruch der Lebensgefährtin dann, wenn sich beide Teile darüber im klaren waren, daß die Dienstleistung nur dann als unentgeltlich erbracht zu gelten hat, wenn es in der Folge zur Eheschließung kommt, diese Bedingung aber dann nicht eintritt. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0021784

Dokumentnummer

JJR_19750923_OGH0002_0040OB00031_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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