RS OGH 1975/9/23 5Ob151/75, 5Ob14/80, 7Ob551/86, 5Ob156/07p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.1975
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Norm

ABGB §482
ABGB §847
LiegTeilG §3

Rechtssatz

Ist das zu teilende Grundstück mit einer Fahrrechts - Servitut belastet, die sich räumlich nicht auf das abzuschreibende Trennstück erstreckt, so können sich auch reallastähnliche Elemente einer solchen Dienstbarkeit (hier Wegerhaltung) nicht darauf beziehen, wenn es zu einer Abschreibung des Trennstückes kommt. Steht fest, daß sich diese Servitut einschließlich der Erhaltungsverpflichtung nicht länger auch auf das abzuschreibende Trennstück erstreckt, dann ist eine lastenfreie Abschreibung ohne Zustimmung der Dienstbarkeitsberechtigten zulässig.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 151/75
    Entscheidungstext OGH 23.09.1975 5 Ob 151/75
  • 5 Ob 14/80
    Entscheidungstext OGH 02.09.1980 5 Ob 14/80
    nur: Steht fest, daß sich diese Servitut einschließlich der Erhaltungsverpflichtung nicht länger auch auf das abzuschreibende Trennstück erstreckt, dann ist eine lastenfreie Abschreibung ohne Zustimmung der Dienstbarkeitsberechtigten zulässig. (T1) Beisatz: Nur wenn die Ausübung der Servitut auf dem abzutrennenden Teilstück dauernd unmöglich geworden ist, ist die Dienstbarkeit von selbst erloschen. (T2)
  • 7 Ob 551/86
    Entscheidungstext OGH 13.03.1986 7 Ob 551/86
    nur T1; Veröff: JBl 1986,644 = SZ 59/50
  • 5 Ob 156/07p
    Entscheidungstext OGH 16.10.2007 5 Ob 156/07p
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 2007/157

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0018223

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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