Norm
ABGB §1012Rechtssatz
Der Generalunternehmer haftet auch dann nach § 1313 a ABGB und nicht bloß für Auswahlverschulden, wenn der Werkbesteller dem Generalunternehmer erlaubt hat, sich zur Erfüllung des Werkvertrages anderer Personen zu bedienen, da aus der Erweiterung des rechtsgeschäftlichen Aktionsradius des Generalunternehmers folgt, daß ihm sowohl die Vorteile als auch das volle Risiko hieraus zukommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0019582Dokumentnummer
JJR_19750923_OGH0002_0050OB00084_7500000_001