RS OGH 1975/9/23 3Ob166/75 (3Ob170/75), 3Ob99/99a, 3Ob131/02i, 3Ob63/04t, 3Ob152/06h, 3Ob177/06k, 3O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.1975
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Norm

EO §44 A1
EO §349 C

Rechtssatz

Bei einer Räumungsexekution ist die Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteiles im Verlust einer dem dringenden Wohnbedürfnis dienenden Wohnung offenkundig.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 166/75
    Entscheidungstext OGH 23.09.1975 3 Ob 166/75
  • 3 Ob 99/99a
    Entscheidungstext OGH 24.11.1999 3 Ob 99/99a
    Beisatz: Dies gilt aber nicht, soweit es sich bei einer eine Wohnung betreffenden Räumungsexekution um Räume handelt, die nicht der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses des Aufschiebungswerbers dienen. (T1)
  • 3 Ob 131/02i
    Entscheidungstext OGH 27.11.2002 3 Ob 131/02i
    Veröff: SZ 2002/159
  • 3 Ob 63/04t
    Entscheidungstext OGH 26.05.2004 3 Ob 63/04t
    Auch; Beisatz: In diesem Fall entfällt die Pflicht des Aufschiebungswerbers, einen derartigen Vermögensnachteil zu behaupten und zu bescheinigen. (T2); Beisatz: Es kann nicht generell gesagt werden, dass ein Vermögensnachteil iSd § 44 Abs 1 EO bei jeder Räumungsexekution offenkundig ist, soweit diese nur eine Wohnung oder ein Geschäftslokal betrifft. (T3); Beisatz: Fehlt das dringende Wohnbedürfnis, wird allerdings das Vorliegen einer Gefahr iSd § 44 Abs 1 EO auch davon abhängen, was der betreibende Gläubiger im Fall der Räumung mit dem Objekt vor hat. (T4)
  • 3 Ob 152/06h
    Entscheidungstext OGH 13.09.2006 3 Ob 152/06h
    Vgl auch; Beisatz: Eine solche drohende Gefahr ist bei einem aus einem landwirtschaftlichen Unternehmen mit zahlreichen Grundstücken bestehenden Exekutionsobjekt nicht offenkundig. (T5)
  • 3 Ob 177/06k
    Entscheidungstext OGH 13.09.2006 3 Ob 177/06k
    Vgl aber; Beis wie T3; Beis wie T4
  • 3 Ob 184/06i
    Entscheidungstext OGH 21.12.2006 3 Ob 184/06i
    Vgl aber; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Nach neuerer Rsp des erkennenden Senats ist nicht generell von dieser den Aufschiebungswerber von seiner Bescheinigungslast enthebenden Offenkundigkeitbei der Räumung von Wohnungen oder Geschäftslokalen auszugehen, könnte doch grundsätzlich der durch die vorübergehend verhinderte Nutzung entstehende Nachteil durch Geldersatz ausgeglichen werden. (T6)
  • 3 Ob 185/12w
    Entscheidungstext OGH 17.10.2012 3 Ob 185/12w
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0001698

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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