Norm
HGB §346 ARechtssatz
Unüberprüfbare Tatsachenfeststellung, wenn das Untergericht feststellt, daß die in der Entgeltsordnung für das Baugewerbe angeführten Honorarsätze dem üblichen Entgelt entsprechen. Auch die damit zum Ausdruck kommende Eignung der EOB, als allgemein anerkannte Richtlinie für derartige Entgeltsansprüche zu dienen, ist eine Tatsachenfeststellung (ähnlich 5 Ob 81,141/75 hinsichtlich der Ö - Norm (EOB)).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0043305Dokumentnummer
JJR_19750923_OGH0002_0040OB00601_7500000_002