Norm
ABGB §1400 CRechtssatz
Beim Girovertrag besteht ein sich aus dem Zweck des Girovertrages ergebendes Aufrechnungsverbot für auf dem Konto liegende und nicht der Rückzahlung des Darlehens gewidmete Beträge. Daher ist die Bank keinesfalls berechtigt, Zahlungen durch Dritte entgegenzunehmen und die übernommenen Geldbeträge dann sofort laufend mit ihrer Forderung aus einem fälligen Darlehensvertrag aufzurechnen (QuHGZ 1974 H3-4,121).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0032996Dokumentnummer
JJR_19750923_OGH0002_0050OB00170_7500000_003