Norm
AngG §26 Z1 III1aRechtssatz
Auf § 82 a lit a GewO 1859 sind bei Austritt wegen Gesundheitsgefährdung die von Lehre und Rechtsprechung zu § 26 Z 1 AngG entwickelten Grundsätze sinngemäß anzuwenden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Analogie, Angestellte, Gefährdung, Gefahr, Beeinträchtigung, Bedrohung, Krankheit, Erkrankung, Arbeiter, Auflösung, Ende, Beendigung, HilfsarbeiterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0028788Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.03.2011