RS OGH 1975/9/23 5Ob57/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.1975
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Norm

V über die Verjährung von Judikatsobligationen allg
ZPO §557

Rechtssatz

Solange nicht über die Einwendungen gegen den Wechselzahlungsauftrag entschieden ist, liegt kein endgültiger Ausspruch vor, an den sich die dreißigjährige Frist der JMV RGBl 1858/105, knüpfen kann; vielmehr handelt es sich solange um einen in seiner Wirksamkeit schwebenden Titel.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 57/75
    Entscheidungstext OGH 23.09.1975 5 Ob 57/75
    Veröff: NZ 1981,84

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0044758

Dokumentnummer

JJR_19750923_OGH0002_0050OB00057_7500000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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