Norm
V über die Verjährung von Judikatsobligationen allgRechtssatz
Solange nicht über die Einwendungen gegen den Wechselzahlungsauftrag entschieden ist, liegt kein endgültiger Ausspruch vor, an den sich die dreißigjährige Frist der JMV RGBl 1858/105, knüpfen kann; vielmehr handelt es sich solange um einen in seiner Wirksamkeit schwebenden Titel.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0044758Dokumentnummer
JJR_19750923_OGH0002_0050OB00057_7500000_005