RS OGH 1975/9/23 3Ob166/75 (3Ob170/75), 3Ob63/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.1975
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Norm

ABGB §828
ABGB §833 B1
ABGB §1093
EO §37 Ab
EO §37 Ah
EO §156 Abs2 I
EO §156 Abs2 V
EO §349 D

Rechtssatz

Die Unzulässigkeit der gem § 156 Abs 2 iVm § 349 EO auf Räumung in Ansehung eines vermieteten Teiles der Liegenschaft - nicht aber auch die Übergabe der Liegenschaft - gerichteten Exekution kann vom Dritten (Mieter, Miteigentümer, der mit den übrigen Miteigentümern einen Bestandvertrag hinsichtlich der Gesamtliegenschaft oder Teile hievon abgeschlossen hat) geltend gemacht werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 166/75
    Entscheidungstext OGH 23.09.1975 3 Ob 166/75
    EvBl 1976/70 S 132
  • 3 Ob 63/86
    Entscheidungstext OGH 01.10.1986 3 Ob 63/86
    nur: Die Unzulässigkeit der gem § 156 Abs 2 iVm § 349 EO auf Räumungin Ansehung eines vermieteten Teiles der Liegenschaft gerichtetenExekution kann vom Dritten (Mieter, Miteigentümer, der mit denübrigen Miteigentümern einen Bestandvertrag hinsichtlich derGesamtliegenschaft oder Teile hievon abgeschlossen hat) geltendgemacht werden. (T1) Beisatz: Wird ein Dritter im Verfahren nach §§156 Abs 2, 349 EO als Familienangehöriger oder dergleichen derverpflichteten Partei behandelt, obwohl ihm eigene Rechte zustehen,wird also durch eine Zwangsmaßnahme nach § 156 Abs 2 EO in die Rechteeines Dritten eingegriffen, der nicht nur Familienangehöriger oderdergleichen sondern zB Mieter bestimmter Teile der versteigertenLiegenschaft oder allenfalls auch der ganzen Liegenschaft ist, dannsteht diesem Dritten eine der Klage nach § 37 EO nachgebildete Klagezu. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0000714

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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