Norm
ZPO §393 Abs1Rechtssatz
Bestätigende Entscheidung, wenn die zweite Instanz in den Spruch des Zwischenurteiles nach § 393 Abs 1 ZPO den Grund des Anspruches einfügt, sofern aus den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung entnehmbar ist, daß sie sich nur auf diesen Anspruch bezieht (es lag objektive Klagshäufung vor; Teilerledigung durch Erstgericht).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0041018Dokumentnummer
JJR_19750923_OGH0002_0050OB00084_7500000_002