TE Vwgh Erkenntnis 2003/1/21 2001/07/0088

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Veröffentlicht am 21.01.2003
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Index

L69005 Sonstiges Wasserrecht Salzburg;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;
81/02 Sonstiges Wasserrecht;

Norm

AVG §52;
AVG §66 Abs4;
AVG §7 Abs1;
AVG §8;
VwRallg impl;
VwRallg;
WasserrechtsG Slbg 1870 §6 idF 1920/028;
WRG 1959 §102 Abs1 litb idF 1990/252;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §2;
WRG 1959 §38 Abs1 idF 1990/252;
WRG 1959 §4;
WRG 1959 §8;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde 1. des Silvester L, 2. der Maria L und 3. der Ruth E, alle in A, alle vertreten durch Dr. Herbert Pflanzl, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Fischer von Erlach-Straße 47, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 10. Mai 2001, Zl. 1/01- 37.273/27-2001, betreffend wasserrechtliche Bewilligung und Zurückweisung einer Berufung (mitbeteiligte Partei: Georg E, A), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Eigentümer des (zum Teil) vom Wasser des Wolfgangsees bedeckten Grundstückes 279/58, die Drittbeschwerdeführerin Eigentümerin des an dieses Gewässer angrenzenden Ufergrundstückes 279/9, sämtliche inneliegend der KG R. Am 9. Dezember 1999 sprach der Erstbeschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung (BH) vor und brachte vor, dass vom Campingplatzbetreiber E (dem Mitbeteiligten) im Frühjahr 1998 Seebodenbaggerungen mit Schaufelbaggern durchgeführt worden seien. Die BH beraumte in der Folge für den 3. Februar 2000 eine mündliche Verhandlung zur Durchführung eines Ortsaugenscheines an und verständigte davon u. a. den Erstbeschwerdeführer, die Drittbeschwerdeführerin und den Mitbeteiligten.

In der Verhandlung erstattete der wasserbautechnische Amtssachverständige gemeinsam mit dem hydrobiologischen Amtssachverständigen Befund und Gutachten wie folgt:

Vom Mitbeteiligten sei auf den Grundstücken 279/1 (Österreichische Bundesforste AG), 279/20 (Christine W.) und 279/105 (Wolfgang E.) eine Schifffahrtsrinne im Wolfgangsee ausgebaggert worden, die ausgehend von den Ufergrundstücken 279/20 und 279/105 in nordwestliche Richtung verlaufe, wobei sie im Bereich der ausgeprägten Bucht einen leichten Bogen beschreibe. Die Tiefe der Rinne betrage ca. 1,50 m (Tiefe unter Normalwasserstand), die Breite ca. 3 - 4 m. Das bei der Herstellung dieser Rinne im Frühjahr 1998 entnommene Schottermaterial sei zum Teil seitlich gelagert, zum Teil abtransportiert und nördlich am Seeufer im Bereich des Grundstückes 279/98 gelagert worden. Was die einzelnen, durch die Schotterentnahme in wasserwirtschaftlicher Sicht möglichen Beeinträchtigungen anlange, werde Folgendes festgestellt:

a) Der gegenständliche Seeabschnitt sei entsprechend den vorliegenden Aufzeichnungen nicht als Laichschonstätte ausgewiesen. Der Bereich werde vor allem von Seelauben als Laichgrund angenommen, wobei der dortige Flachwasserbereich eine Fläche von ca. 20.000 m2 besitze. Bei einer angenommenen, für die Schifffahrtsrinne in Anspruch genommenen Fläche von ca. 320 m2 stelle dies einen Anteil von 1,5 bis 2 % des dortigen Flachwasserbereiches, der sich in Richtung Norden jedoch fortsetze, dar. Die Oberfläche des Seebodens bestehe im fraglichen Bereich aus teils schottrigem Material und teils Feinsedimenten (Seekreide). Eine wesentliche Schädigung der verschiedenen Populationen durch die Baggerungen könne in Bezug auf die Gesamtfläche der Flachwasserzone ausgeschlossen werden;

b) im gegenständlichen Bereich befänden sich keine wurzelnden Wasserpflanzen und auch keine Armleuchteralgen, sodass diese Organismen keine Schädigung erführen. Die Schädigung von Boden bewohnenden Algen sei zu vernachlässigen. Von einer nachhaltigen und wesentlichen Schädigung der Gewässerflora könne nicht gesprochen werden;

c) der Untergrund bestehe aus schottrigem Material, das auf Seeton aufgelagert sei. Die Entfernung des Deckschotters bzw. die Manipulation sei nur mit geringen, vernachlässigbaren Trübungen verbunden. Anders verhalte sich die Trübung im Bereich der Seekreide, der auf Grund der Feinkörnigkeit zu massiven Trübungserscheinungen neige. Dies trete vor allem während der Manipulationsphase auf und verfrachte sich mit dem Wellenschlag bzw. den Strömungen des Sees, wobei im Verbreitungsfall eine entsprechende Verdünnung durch das umliegende Seewasser auftrete. Im Manipulationsbereich selbst trete eine stärkere Trübung auf, die kurzfristig auch zu Beeinträchtigungen in diesem Abschnitt führen könne. Derartige Trübungen seien jedoch vor allem im Hochwasserfall in Mündungsbereichen von Flüssen und Bächen, insbesondere beim Wolfgangsee, dessen Zubringer durchwegs Wildbäche seien, zu beobachten und hätten langfristig keine Auswirkung auf das Gewässersystem;

d) durch die Eintiefung könne kleinräumig das herrschende Wellenklima verändert werden, wobei eine nachhaltige Auswirkung auf größere Uferbereiche nicht eintrete. Im betroffenen Uferabschnitt seien die Ufer des Wolfgangsees durch Ufermauern vollständig denaturiert, sodass eine allfällige Beeinträchtigung keine weitere lokale Schädigung verursache. Die Auswirkungen auf das Wellenklima seien demnach als geringfügig zu bezeichnen, und es würden Lauf und Beschaffenheit des Gewässers dadurch nicht verändert.

Der Mitbeteiligte erklärte in der Verhandlung, dass eine Schifffahrtsrinne bereits bestanden habe, die er im Frühjahr 1998 durch Seebodenbaggerungen mit einem Schaufelbagger vertieft habe, stellte sodann den Antrag, ihm die wasserrechtliche und naturschutzrechtliche Bewilligung für die Herstellung der Schifffahrtsrinne auf den Grundstücken 279/1, 279/20 und 279/105, je KG R, zu erteilen und kündigte die Vorlage der erforderlichen Planunterlagen binnen vier Wochen an.

Der Rechtsvertreter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin erklärte, schon jetzt die Zuerkennung der Parteistellung zu beantragen, weil es durch die Baggerarbeiten und durch das Aufwühlen von Seematerial, insbesondere bei höherem Wellengang, zu Gewässereintrübungen gekommen sei und auf Grund der durch die laufende Versandung der Schifffahrtsrinne jährlich neuerlich durchzuführenden Ausbaggerungen kommen werde. Auch habe eine Schifffahrtsrinne vorher nicht bestanden und sei die nunmehr ausgebaggerte Rinne wesentlich größer als von den Sachverständigen geschätzt. Er spreche sich auch gegen die Verwendung des gemeinsam erstatteten Amtssachverständigengutachtens in einem allfälligen Bewilligungsverfahren aus.

Die Drittbeschwerdeführerin begehrte die Zuerkennung der Parteistellung, weil ihre Grundstücke durch die getätigten Maßnahmen beeinträchtigt worden seien. So hätten Gäste ihren Urlaub storniert und sei der Badebetrieb nicht wie bisher gewährleistet. Der Bereich vor ihrem Grundstück sei für Nichtschwimmer nicht mehr geeignet.

Mit Kundmachung vom 2. März 2000 beraumte die BH für den 30. März 2000 eine mündliche Verhandlung über das Ansuchen des Mitbeteiligten um Erteilung einer nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung für Seebodenbaggerungen auf den Grundstücken 279/1, 279/20 und 279/105, je KG R, mit dem Hinweis darauf an, dass bis zum Tag vor der Verhandlung in Pläne und sonstige Behelfe bei der BH und dem Gemeindeamt St. G Einsicht genommen werden könne. Von der Anberaumung der Verhandlung wurden u.a. alle drei Beschwerdeführer verständigt.

In der Verhandlung am 30. März 2000 erstatteten die bereits zur Verhandlung am 3. Februar 2000 beigezogenen beiden Amtssachverständigen gemeinsam Befund und Gutachten. Darin führten sie (u.a.) Folgendes aus:

Laut den vorliegenden Einreichungsunterlagen weise die Schifffahrtsrinne eine Breite im Mittel von 3,50 m und eine mittlere Tiefe von 0,90 m, bezogen auf den Seegrund, auf, wobei eine Fläche von insgesamt 380 m2 in Anspruch genommen worden sei und die Entnahme des Materials bei diesem Ausmaß mit ca. 300 m3 angegeben worden sei. Wenn im Antrag (des Mitbeteiligten) darauf hingewiesen worden sei, dass es sich um die Wiederherstellung bzw. Vertiefung der bestehenden Schifffahrtsrinne handle, so sei in die Luftbildauswertungen des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen eingesehen worden, wobei u.a. im Luftbild aus dem Jahr 1953 eine deutliche Eintiefung ersichtlich sei. Für den Bestand der Schifffahrtsrinne zu jenem Zeitpunkt spreche auch das im Schreiben des Amtes der Salzburger Landesregierung - Gewässerschutz vom 3. Dezember 1999 angeführte Vorhandensein von alten uferseitigen Dalben im betroffenen Abschnitt. Was die einzelnen möglichen Beeinträchtigungen oder Schädigungen des Gewässers anlange, so sei die Bucht nicht als Laichschonstätte ausgewiesen. Diese Fläche stelle einen zusammenhängenden Flachwasserbereich bis zu einer Seetiefe von ca. 2,5 m dar und besitze eine Größe von ca. 30.000 m2, von dem die Schifffahrtsrinne insgesamt 380 m2 einnehme, also einen Anteil von ca. 1,5 %. Eine Beeinträchtigung der Fischpopulation, auch der Laichfische, sei durch die getätigten Maßnahmen nicht eingetreten. Die Schädigung von Boden bewohnenden Mikroalgen sei zu vernachlässigen. In Bezug auf eine Trübung und Absetzung sedimentierbarer Stoffe führten die Amtssachverständigen aus, dass der Untergrund im zu beurteilenden Bereich aus Schotter, in dem Seekreide ein- und aufgelagert sei, bestehe. Die Entfernung des Deckschotters und der Seekreide bzw. die damit verbundene Manipulation sei bei ordnungsgemäßer Ausführung nur mit einer geringen, sehr regional begrenzten Trübung verbunden. Diese Trübung trete vorwiegend durch Manipulationen durch die Seekreide auf, wobei eine Verfrachtung durch Strömung und Wellenschlag des Sees erfolge. Im Verbreitungsfall trete jedoch durch das umliegende Seewasser eine entsprechende Verdünnung ein. Diese Trübungen seien nur kurzfristig, beeinträchtigten den zu beurteilenden Abschnitt nur gering und temporär und führten zu keiner nachhaltigen Beeinträchtigung des Gewässersystems. In natürlicher Form träten derartige Trübungen vor allem im Hochwasserfall im Mündungsbereich von Flüssen und Bächen, insbesondere auch im Wolfgangsee, auf. Auch solche Trübungen seien lokal begrenzt und nur von temporärer Bedeutung. Das Grundstück des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin liege ca. 200 m nordöstlich der vorgenommenen Baggerungsmaßnahmen, sodass sich die genannten Trübungen für diesen Seeabschnitt keinesfalls mehr nachteilig auswirken könnten.

Weiters führten die Amtssachverständigen aus, dass durch die Eintiefung das herrschende Wellenklima kleinräumig verändert werden könne, wobei nachhaltige Auswirkungen auf größere Uferbereiche nicht einträten. Im betroffenen Uferabschnitt seien die Seeufer durch Ufermauern vollständig denaturiert, sodass eine zusätzliche Beeinträchtigung durch diverse Maßnahmen, vor allem durch eine allfällige Eintiefung, nicht verursacht werde. Auf Grund der durchgeführten wasserwirtschaftlichen und gewässerökologischen Beurteilung könne der Behörde empfohlen werden, eine wasserrechtliche Bewilligung zu erteilen.

Der Rechtsvertreter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin brachte vor, dass deren Seeliegenschaft in unmittelbarer Nähe und im Einflussbereich der Schifffahrtsrinne liege. Sie sprächen sich gegen die Verwendung des gemeinsam erstatteten Gutachtens aus, weil nur ein äußerlicher Ortsaugenschein und keine Beobachtungen, wie sich Abbaggerungen in der Natur tatsächlich auswirkten, vorgenommen worden seien. Überdies hätten die beiden Sachverständigen ihr Gutachten bereits im Vorverfahren erstattet, sodass deren Objektivität nicht mehr gegeben sei und die Beiziehung eines unabhängigen Sachverständigen beantragt werde. Da im Wasserbereich verschiedene Fische ihre Laichplätze hätten, werde auch die Einholung eines Fischereigutachtens beantragt. Insbesondere bei hohem Wellengang und hohem Wasserspiegel sowie auch bei entsprechender Windrichtung werde durch Ausbaggerungen, z.B. bei Erneuerung des Schiffskanals, das Wasser stark eingetrübt. Die Bodensedimente würden stark mit dem Wasser vermischt und durch das Wasser selbst weit in Nachbarbereiche getragen. Die in der mündlichen Verhandlung vom 3. Februar 2000 vorgebrachten Einwendungen würden aufrechterhalten. Aus den Fotos des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen könne nichts gewonnen werden, und es sei vor der Ausbaggerung ein Kanal nicht vorhanden gewesen. Dass es sich um einen neu ausgebaggerten Schifffahrtskanal handle, bewiesen nicht nur die von ihnen vorgelegten Fotos, sondern auch Angaben von sonstigen Anrainern, z.B. des Mattheus E., dessen Einvernahme beantragt worden sei. Da es sich um ein Erholungsgebiet für Badende, so auch für die Gäste des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, handle, seien die mindestens einmal jährlich notwendigen Ausbaggerungen im See unzumutbar.

Die Drittbeschwerdeführerin erstattete dieselben Einwendungen wie in der Verhandlung am 3. Februar 2000.

Mit Bescheid vom 10. April 2000 erteilte die BH dem Mitbeteiligten die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung zur Durchführung von Seebodenbaggerungen (Schifffahrtsrinne) auf den Grundstücken 279/1, 279/20 und 279/105 nach Maßgabe des diesem Bescheid zugrunde liegenden Projekts des Planungsbüros L. vom 26. Februar 2000 und der in der Bescheidbegründung wiedergegebenen Beschreibung durch den wasserbautechnischen und hydrobiologischen Amtssachverständigen. Ferner wurden (u.a.) die Anträge der Beschwerdeführer auf Zuerkennung der Parteistellung als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 1.5) und die Einwendungen der Beschwerdeführer mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt 1.6).

In der Begründung ihres Bescheides führte die BH nach Darstellung des bisherigen Verfahrensablaufes im Wesentlichen aus, dass die dem Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen schlüssig dargestellt hätten, dass durch die gegenständlichen Maßnahmen öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt würden. Was die Einwendungen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin anlange, so sei eine Beeinträchtigung des Grundstückes 279/58, das in ihrem Eigentum stehe und zum Teil Wasserfläche sei, durch die gegenständlichen Maßnahmen denkmöglich und daher zu prüfen. Wie die Amtssachverständigen ausgeführt hätten, könnten sich die durch die Baggerungsmaßnahme hervorgerufenen regional begrenzten Gewässertrübungen auf das ca. 200 m nordöstlich gelegene Grundstück dieser Beschwerdeführer nicht mehr nachteilig auswirken. Aus den Ausführungen der Amtssachverständigen ergebe sich, dass durch die Seebodenbaggerungen in die Substanz deren Grundeigentums nicht eingegriffen worden sei. Da keine Beeinträchtigung des Grundeigentums vorliege, habe ihnen keine Parteistellung zuerkannt werden können. Auch gebe es für die Behörde keinen Grund, an der vollen Unbefangenheit der beigezogenen Sachverständigen zu zweifeln. Die Drittbeschwerdeführerin sei nicht Eigentümerin einer Seeparzelle, weshalb eine Beeinträchtigung ihres Grundstückes durch die getätigten Maßnahmen denkunmöglich sei. Ihre Einwendungen seien daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

Die Beschwerdeführer beriefen.

Die belangte Behörde beauftragte den hydrobiologischen Amtssachverständigen, das im erstinstanzlichen Verfahren erstattete Gutachten im Hinblick darauf, dass es sich beim Wolfgangsee um ein öffentliches Gewässer handle und der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin hinsichtlich des Grundstückes 279/58 nicht Eigentum an der Wasserwelle, sondern lediglich am Gewässerbett hätten, dahin zu ergänzen, ob allenfalls die durch die Trübung verursachten Sedimentationen das Gewässerbett dieses Grundstückes in irgendeiner Weise nachteilig beeinträchtigten.

Der hydrobiologische Amtssachverständige führt in seinem ergänzenden Gutachten vom 6. Dezember 2000 Folgendes aus:

Bei den auf den Fotos ersichtlichen Trübungen handle es sich um die Flachwasserzone des Sees, die durch die geologisch bedingten hellen Sedimente und durch Seekreide eine intensiv weiße Färbung aufweise. Das darüber befindliche Wasser sei glasklar. Der im See befindliche Anteil des Grundstückes 279/58 betrage gemäß Katasterplan des Amtes der Salzburger Landesregierung rund 750 m2 und befinde sich ca. 200 m nordöstlich des Eintiefungsbereiches. Die Fläche der Flachwasserzone im gegenständlichen Bereich der "Gamsjagabucht" sei überschlagsmäßig mit ca. 30.000 m2 geschätzt worden, das Wasservolumen mit etwa 25.000 m3. Durch die Eintiefungsmaßnahmen seien etwa 320 m2 oder ca. 1,5 % des Seebodens betroffen, wobei etwa 300 m3 Material entnommen und aus dem See entfernt worden seien. Die vorherrschende Windrichtung sei Nordwest bzw. Südost. Das Grundstück liege normal zu diesen Windrichtungen und werde nur durch auflandig auftretende Strömungen bei längeren Nordwestwetterlagen betroffen. Südostwetterlagen bewirkten ablandige Strömungen und Verfrachtungen von Material gegen die Seetiefe. Der gesamte Flachuferbereich besitze eine natürlich abgepflasterte Deckschicht mit einer Korngröße bis etwa 15 cm, aus dem durch den Wellenschlag die Feinteile weitgehend ausgewaschen und verfrachtet seien. Die bestehende Fahrtrinne sei in den ursprünglichen Seeboden mit höherem Feinanteil eingetieft. Durch die Eintiefungstätigkeiten erfolgten regionale Trübungen durch suspendierte autochthone Sedimente, wobei es sich vor allem um abgelagerten kristallinen Kalk, der als Seekreide durch Fotosynthese bedingte Kalkabscheidung im See gebildet werde, handle. Wegen der geringen Partikelgröße (< 64 µm) könne die Seekreide relativ lang im Freiwasser schwebend verbleiben und natürliche Trübungen verursachen. Es könne davon ausgegangen werden, dass im Zug der Arbeiten etwa 5 % bzw. ca. 3.500 kg des Entnahmevolumens in Form feiner Sedimente, vor allem Seekreide, im Seewasser suspendiert worden seien. Bei gleichmäßiger und gleichzeitiger Verteilung in der Flachwasserzone wäre dadurch ein maximaler Schwebstoffgehalt von etwa 140 mg/l entstanden, woraus bei gleichmäßiger Sedimentation ohne Windeinwirkung ein Niederschlag von 0,07 kg/m2 erfolgt wäre. Für den betroffenen Seeanteil des Grundstückes 279/58 von etwa 750 m2 würde dies eine Menge von ca. 52,5 kg bzw. eine Sedimentierrate von ca. 0,05 mm/m2 bedeuten. Dass es sich dabei um eine geringfügige Menge handle, könne daraus ersehen werden, dass im Vergleich beim Attersee die jährliche natürliche biogene Kalkausfällung 0,083 kg/m2 bzw. 0,06 mm/m2 betrage und somit die natürliche Sedimentation höher als jene aus den Eintiefungstätigkeiten sei. Die aus diesem singulären kurzzeitig wirksamen Ereignis um etwa das Doppelte erhöhte Sedimentation, die außerdem nur bei ganzjähriger Windstille bemerkbar wäre, habe auch keine negativen ökologischen Auswirkungen auf den Seeboden bzw. das Gesamtsystem des Sees. Bei den häufigen Westwetterlagen und dem daraus resultierenden Wellengang würden die feinen Sedimente rasch verfrachtet, gelangten in tiefere Seeteile und würden dort zeitweise auch wieder gelöst. Die Auswirkung der Eintiefung auf den Seeanteil des Grundstücks 279/58, die unter bestimmten, im See jedoch nicht eintretenden Voraussetzungen, wie z.B. ausbleibendem Wellengang, ständiger Windstille, grob eine Verdoppelung der Sedimentmenge von 0,06 mm/m2 aus natürlichen Ursachen auf 0,11 mm/m2 bewirkt haben könnte, sei aus gewässerökologischer Sicht daher als unwesentlich zu beurteilen. Ein Ortsaugenschein habe diese Aussagen bestätigt, weil keine ungewöhnlichen Ablagerungen zu beobachten gewesen seien.

Die Beschwerdeführer nahmen mit Schriftsatz vom 15. Jänner 2001 zu diesem ergänzenden Gutachten dahin Stellung, dass nicht die Frage des Eigentums an der Wasserwelle, sondern ausschließlich maßgeblich sei, ob aus den widerrechtlich vorgenommenen Seebodenbaggerungen negative Auswirkungen nicht nur bezogen auf die Gewässerparzelle 279/58, sondern auf die gesamte Gewässerbucht und den gesamten Flachwasserbereich im Uferumfeld die Folge sei. Diese Parzelle befinde sich nicht ca. 200 m, sondern 150 m vom Schiffskanal entfernt. Die vom Amtssachverständigen als Bewertungsbasis für seine Berechnungen herangezogene Gesamtflachwasserzone habe tatsächlich nur ein Ausmaß von ca. 25.000 m2 und die "Gamsjagabucht" mit einer Fläche von ca. 8.800 m2 daher nur ca. ein Drittel dieser Berechnungsgrundlage. Von den Berechnungen im Gutachten, dass von den Eintiefungsmaßnahmen ca. 320 m2 betroffen wären, und von den Ausmaßen der "Gamsjagabucht" ausgehend folge daraus ein betroffener Seeflächenanteil von ca. 3,6 %. Die Teilwassermenge des gesamten, als Berechnungsbasis zugrunde gelegten Flachwasserbereichs mit einer Wassertiefe von durchschnittlich 30 cm belaufe sich daher auf ca. 3.500 m3. Die zweite Teilwassermenge mit einer durchschnittlichen Wassertiefe von 1 m betrage daher ca. 3.500 m3. Den mathematischen Angaben des Amtssachverständigen folgend betrage die Wassermenge für den als Bewertungskriterium angegebenen Flachuferbereich nur gesamt ca. 17.000 m3. Im Sachverständigengutachten werde von der unrichtigen Feststellung ausgegangen, dass im Zug der Seebodenbaggerungen lediglich 0,7 bzw. 0,58 % des Gesamtaushubmaterials in das Seewasser suspendiert worden wären. Dieser Berechnung sei entgegenzuhalten, dass unter Zugrundelegung, dass im Zug der Abbaggerungsarbeiten eine Feinsedimentmasse von 3,5 t suspendiert worden sei, diese Masse im gesamten Flachwasserbereich verfrachtet worden sei. Dabei werde auf Grund der primär auflandig auftretenden Strömungen davon ausgegangen, dass zwei Drittel der suspendierten Feinanteilmasse primär in die Bereiche der Ufer geschwemmt worden seien bzw. würden und dass zwei Drittel der 3,5 t in das Wasser suspendierten Feinsedimente auf 11.500 m2 Seebodenfläche verfrachtet worden seien. Diese Fläche repräsentiere jene Uferflachwasserflächen mit der durchschnittlichen Wassertiefe von etwa 30 cm. Die Berechnung ergebe hier für den gesamten Uferabschnitt die Sedimentflächenkontaminierung von 0,204 kg/m2. Auf dieser Seeuferfläche befänden sich ca. 3.450 m3 Wasser. Die Berechnung ergebe hier die Sedimentkontaminierung pro 1 l Seewasser von 0,68 g (Rechenwert des Gutachtens: 0,14 g/l). Entgegen den Gutachtensausführungen betrage die Wassertiefe auf dem Grundstücke 279/58 tatsächlich nur durchschnittlich 30 cm. Die Sedimentrate für dieses Grundstück betrage daher abweichend vom Gutachten ca. 0,146 mm/m2. Ausgehend von den mathematischen Überlegungen des Amtssachverständigen ergebe sich somit allein für die Bucht im Bereich des Grundstückes des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin (die Bucht werde von einem Teil dieses Grundstücks umfasst) die Gesamt-Sedimentlagerung von etwa 1,3 t Feinmaterial. Ferner wiesen die Beschwerdeführer in dieser Stellungnahme (u.a.) darauf hin, dass die Feinteile-Ablagerungen im Wolfgangsee keinesfalls als singuläres, kurzzeitig wirksames Ereignis beschrieben werden könnten, durch die fortwährende Verschüttung und Verseichtung des Schiffkanals eine über Jahre hinaus wirksame laufende Feinsediment-Suspendierung in den See erfolgen werde und darüber hinaus zu berücksichtigen sei, dass infolge der fortwährenden Versandung auch zukünftig Seebodenmaterial zur Aufrechterhaltung der Schifffahrtsrinne ausgebaggert werden müsse. In der Flachwasserbucht sei eine Sedimentkontaminierung noch nie da gewesenen Ausmaßes vorhanden. Ferner wiederholten die Beschwerdeführer ihren Vorwurf der Befangenheit der Amtssachverständigen.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 10. Mai 2001 wies die belangte Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG die Berufung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin als unbegründet ab und die Berufung der Drittbeschwerdeführerin als unzulässig zurück.

Begründend führte die belangte Behörde in Bezug auf das Berufungsvorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass die in deren Eigentum stehende Gewässerparzelle 279/58 zum Teil mit Wasser des Wolfgangsees bedeckt sei und es sich bei diesem See um ein öffentliches Gewässer im Sinn des § 2 WRG 1959 handle. Nur hinsichtlich des Gewässerbettes im Bereich dieser Parzelle sei eine die Parteistellung begründende Berührung des Grundeigentums dieser Beschwerdeführer denkbar. Bezogen auf die Wasserwelle bewirke eine verstärkte Eintrübung des Gewässers im Bereich der Parzelle jedoch keine Berührung im vorgenannten Sinn, weil die Wasserwelle als solche im öffentlichen Eigentum stehe. Da unzweifelhaft durch die Ausbaggerungen eine Suspendierung von Feinsedimenten im Seewasser erfolge und nicht von vornherein ausgeschlossen werden könne, dass diese Gewässerparzelle (das Gewässerbett) durch Sedimentierungen nicht berührt werden würde, komme dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin - zumindest im Zweifel - Parteistellung zu. Der hydrobiologische Amtssachverständige komme in seinem ergänzenden Gutachten zum Schluss, dass die Sedimentierrate im Bereich dieser Gewässerparzelle bei ungünstigen Witterungsverhältnissen ca. 52,5 kg verteilt auf 750 m2 oder ca. 0,05 mm/m2 betrage, was keine negativen ökologischen Auswirkungen auf den Seeboden bzw. das Gesamtsystem des Sees habe. Wenn die Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme zum ergänzenden Gutachten zu einer Sedimentierrate von 153 kg, verteilt auf 750 m2 oder 0,146 mm/m2 gelangten, so wiesen deren Berechnungen - abgesehen davon, dass sie den Ausführungen des Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten seien - offenkundig einige Unstimmigkeiten auf. So führten sie ohne näheren Zusammenhang aus, dass die "Gamsjagabucht" (jene Bucht im unmittelbaren Ausbaggerungsbereich) eine Fläche von ca. 8.800 m2 habe, und beschrieben sie zwei Teilwassermengen von ca. jeweils 3.500 m3, um dann zu einer Wassermenge von ca. 17.000 m3 zu gelangen. Weiters gingen sie davon aus, dass ca. zwei Drittel der suspendierten Feinanteilmasse von insgesamt 3,5 t primär in die Bereiche der Ufer geschwemmt und weitere zwei Drittel (insgesamt offenbar vier Drittel!) sich auf eine Wasserfläche von 11.500 m2 verteilten. Insbesondere erscheine es nicht schlüssig, dass bei dieser Berechnung nicht der gesamte Flachwasserbereich von 30.000 m2 (oder allenfalls 25.000 m2), sondern eine Teilfläche von

11.500 m2 herangezogen werde. Es seien daher die in sich schlüssig und nachvollziehbaren Aussagen des Amtssachverständigen glaubwürdiger. Aber selbst wenn man die von den Beschwerdeführern angegebene Sedimentierrate von 0,146 mm/m2 zugrunde legen würde, wäre keine Beeinträchtigung der Liegenschaft (des Gewässerbettes) ableitbar. Addiere man zu dieser Sedimentierrate noch jene aus natürlichen Ursachen, ergebe dies eine Größe von rund 2/10 mm pro m2. Eine Beeinträchtigung durch eine Ablagerung, insbesondere wenn man auf die geringe Partikelgröße (< 64 µm) berücksichtige, sei schon auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung auszuschließen. Berücksichtige man weiters, dass es in einem See je nach Wetterlage zur fortwährenden Verfrachtung (Auswaschung und auch wieder Ablagerung) von Feinsedimenten komme, dann stelle sich die aus der Abbaggerung zusätzlich ergebende Sedimentierrate als vollkommen irrelevant dar. Die Amtssachverständigen hätten die Situation vor Ort beurteilt, und der hydrobiologische Amtssachverständige habe ausdrücklich angeführt, ein Ortsaugenschein hätte bestätigt, dass keine ungewöhnlichen Ablagerungen zu beobachten gewesen wären.

Den weiteren Ausführungen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin hinsichtlich einer Befangenheit der Amtssachverständigen, weil diese bereits am 3. Februar 2000 beigezogen und tätig geworden seien und sie bereits im Vorverfahren deckungsgleiche Gutachten abgegeben hätten, sei entgegenzuhalten, dass es im Ermessen der Behörde gelegen sei, ob bzw. wann und unter Hinzuziehung welcher Sachverständiger sie einen Ortsaugenschein bzw. eine mündliche Verhandlung durchführe. Auch sei die Hinzuziehung eines Sachverständigen, der bereits im Vorverfahren tätig gewesen sei, zulässig. Wenn sie weiters vorbrächten, dass bisher im fraglichen Bereich keine Schifffahrtsrinne bestanden hätte, so sei diese Frage für das Bewilligungsverfahren nicht von Relevanz. Was den vom Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin gestellten Antrag auf Einholung eines Fischereigutachtens anlange, so sei die Frage einer Beeinträchtigung der Fischlaichgründe und der Gewässerfauna und Gewässerflora von den Amtssachverständigen im erstinstanzlichen Verfahren eingehend geprüft worden. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführer aus diesen von ihnen befürchteten Beeinträchtigungen keine Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte ableiten könnten, habe die erstinstanzliche Behörde auf Grund der klaren Aussagen der Amtssachverständigen eine Verletzung öffentlicher Interessen zu Recht nicht angenommen.

Zur Berufung der Drittbeschwerdeführerin führte die belangte Behörde aus, dass diese Eigentümerin der an den Wolfgangsee angrenzenden Uferparzelle 279/9 sei und eine Berührung ihres Grundeigentums durch die Ausbaggerungen - Eintrübung der Wasserwelle und Ablagerung von Feinsedimenten im Gewässerbett - denkunmöglich sei. Wenn sie vorbringe, ihr Grundstück würde dadurch beeinträchtigt, dass durch die Ausbaggerungen bereits Gäste den Urlaub storniert hätten, weil der Badebetrieb nicht mehr gewährleistet und der Bereich vor ihrem Grundstück für Nichtschwimmer nicht mehr geeignet wäre, so sei dem entgegenzuhalten, dass sich die Nutzung des Badens auf den Titel des Gemeingebrauchs stütze und daraus keine die Parteistellung begründende Rechtsverletzung hergeleitet werden könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Beschwerde bringt vor, dass es früher den Schiffskanal nicht gegeben habe und es durch die nunmehr bewilligte Seebodenabbaggerung und zukünftig immer wieder erforderliche Folgebaggerungen zu verstärkten Eintrübungen des Seewassers im Badebereich gekommen sei bzw. kommen werde, was für einen touristisch orientierten Betrieb inakzeptabel sei. Beim Badebetrieb in den Sommermonaten würden die Ablagerungen vom Gewässerbett aufgewirbelt und abermals in das Seewasser über dem Grundstück des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin suspendiert, wobei die Feinsedimente relativ lange im Wasser schweben würden. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde seien die Berechnungen der Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 15. Jänner 2001 auch nicht widersprüchlich und liege diesen Berechnungen die Annahme des Flachwasserbereichs mit 25.000 m2 und nicht mit lediglich 11500 m2 zugrunde, wobei von einem Wasservolumen von 17.000 m3 ausgegangen worden sei. Weiters seien sie davon ausgegangen, dass rund zwei Drittel des Feinmaterials von 3,5 t auf 11.500 m2, knapp 50 % der Gesamtwasserfläche, abgelagert worden seien. Die Begründung für diese Annahme liege darin, dass die gegenständliche südseitige Seebucht auflandigen Strömungen ausgesetzt sei. Die Annahme des hydrobiologischen Amtssachverständigen einer homogenen Verteilung der Feinsedimente sei praxisfremd. Weiters hätten sie bereits im Verwaltungsverfahren geltend gemacht, dass die beiden Amtssachverständigen, die ein gemeinsames Gutachten erstattet hätten, dieses nicht objektiv hätten erstatten können, und hätte die belangte Behörde unabhängige Sachverständige beiziehen müssen. Den Amtssachverständigen sei zum Vorwurf zu machen, dass sie keinen Befund an Ort und Stelle im Seenbereich aufgenommen, sondern "reine Aktengutachten" erstellt hätten. Ferner hätte die belangte Behörde zum Vorbringen der Beschwerdeführer, dass es im gegenständlichen Seenbereich vor der Ausbaggerung nie einen Schiffskanal gegeben habe, die von ihnen beantragten Beweise aufnehmen müssen.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Der Mitbeteiligte hat keine Gegenschrift erstattet.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 sind Parteien in einem wasserrechtlichen Verfahren diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinn des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103.

Bei den Rechten im Sinn des § 12 Abs. 2 leg. cit. handelt es sich um rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum.

Die Parteistellung nach dem WRG 1959 vermittelt nicht die Befugnis, beliebige Einwendungen zu erheben, sondern es können die Parteien nur eine zu gewärtigende Beeinträchtigung ihrer wasserrechtlich geschützten Rechte geltend machen, wobei die Art der Beeinträchtigung zu konkretisieren ist (vgl. etwa Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, § 102 WRG Rz 10, 20).

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin begründeten ihre in der mündlichen Verhandlung am 30. März 2000 erstatteten Einwendungen damit, dass ihr Seegrundstück im Einflussbereich der Schifffahrtsrinne liege und die infolge der Ausbaggerungen aufgewirbelten Bodensedimente weit in Nachbarbereiche getragen würden und dadurch das Wasser stark eingetrübt werde, was für die Badegäste unzumutbar sei.

Nach den von der Beschwerde insoweit nicht in Zweifel gezogenen Ausführungen der belangten Behörde sind die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin zwar Eigentümer des (zum Teil) vom Wasser des Wolfgangsees bedeckten Grundstücke 279/58, sie haben jedoch kein Eigentum an dem darüber gelegenen Wasser (der Wasserwelle). Diese Auffassung begegnet keinen Bedenken, ist doch der Wolfgangsee als Privatgewässer des Staates den öffentlichen Gewässern gleichzuhalten (vgl. dazu etwa die in Oberleitner, WRG (Wien 2000(, zu § 2 WRG E 3 zitierte Judikatur). Zutreffend hat die belangte Behörde auch ausgeführt, dass der Gebrauch der Wasserwelle zum Baden durch den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin (oder deren Gäste) somit lediglich Ausfluss des Gemeingebrauches (§ 8 WRG 1959), dessen Erhaltung nicht den Inhalt eines subjektiven Rechtes bildet, ist. Die mit der bewilligten Seebodenbaggerung verbundene Sedimentierung und Trübung der Wasserwelle und die Erhaltung dieses Gemeingebrauchs für wirtschaftliche (touristische) Zwecke können daher von den Beschwerdeführern im wasserrechtlichen Verfahren nicht geltend gemacht werden (vgl. dazu etwa die in Kaan/Braumüller, Handbuch Wasserrecht, zu § 8 WRG E 10 ff zitierte hg. Judikatur).

Was die Sedimentablagerungen auf dem dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin gehörigen Seegrundstück 279/58 anlangt, so ergibt sich aus dem im Berufungsverfahren ergänzend erstatteten Amtssachverständigengutachten und den sich darauf gründenden Feststellungen der belangten Behörde für den betroffenen Seeanteil dieses Grundstücks durch die Eintiefungsmaßnahmen eine Sedimentierrate von etwa 0,05 mm/m2, wobei die aus einem derartigen singulären, kurzzeitig wirksamen Ereignis erhöhte Sedimentation, die außerdem nur bei ganzjähriger Windstille bemerkbar wäre, keine negativen ökologischen Auswirkungen auf den Seeboden bzw. das Gesamtsystem des Sees hat und diese feinen Sedimente bei den häufige Westwetterlagen und dem daraus resultierenden Wellengang rasch verfrachtet werden, in tiefere Seeteile gelangen und dort zeitweise auch wieder gelöst werden. Die Beschwerdeführer haben diesen gutachterlichen Ausführungen in ihrem Schriftsatz vom 15. Jänner 2001 eine eigene Berechnung entgegengestellt, in der sie zu einer Sedimentierrate von 0,146 mm/m2 für ihr Grundstück 279/58 gelangen. Ob diese Berechnung geeignet ist, Zweifel an der Richtigkeit der fachkundigen Ausführungen des Amtssachverständigen zu erwecken, kann jedoch dahingestellt bleiben. Selbst wenn es im Zug von Seebodenbaggerungen auf Grund der Strömungsverhältnisse zu einer Sedimentablagerung von 0,146 mm/m2 (und nicht bloß von 0,05 mm/m2) kommen sollte, wäre eine nach dem WRG 1959 aus dem Titel des Grundeigentums relevante Beeinträchtigung von bestehenden Rechten (§ 12 Abs. 2 leg. cit.) des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin nicht ersichtlich und würde dadurch noch nicht in die Substanz ihres Grundeigentums eingegriffen (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1992, Zl. 92/07/0087, mwN).

Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen ist auch der weitere Beschwerdevorwurf, die belangte Behörde hätte andere Sachverständige beiziehen müssen, nicht zielführend. Im Übrigen wurde nach Ausweis der in den Verwaltungsakten enthaltenen diesbezüglichen Verhandlungsniederschrift am 3. Februar 2000 ein Ortsaugenschein vorgenommen, an dem beide im Verwaltungsverfahren beigezogenen Amtssachverständigen teilgenommen haben, sodass keine Rede davon sein kann, dass sie nur ein "reines Aktengutachten" erstellt hätten. Weiters vermag der bloße Umstand, dass diese Sachverständigen bereits im Vorverfahren tätig gewesen sind, keine Zweifel an ihrer Unbefangenheit zu erwecken (vgl. dazu etwa die in Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren5, zu § 53 AVG E 6a, 6b, zitierte hg. Judikatur). Ebenso stellt der Umstand, dass die Amtssachverständigen im erstinstanzlichen Verfahren das Gutachten gemeinsam erstattet haben, kein Hindernis für eine Verwertung des Gutachtens dar (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom 13. Februar 1992, Zl. 91/06/0126).

Entgegen der Beschwerdemeinung ist die Frage, ob schon früher eine Schifffahrtsrinne bestanden habe, für die Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführer in subjektiven Rechten beeinträchtigt werden, nicht von Relevanz. Es erübrigte sich daher, auf die von den Beschwerdeführern im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2002 vorgelegten Kopien von Lichtbildaufnahmen einzugehen.

Die belangte Behörde, die die Parteistellung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zutreffend bejaht hat, hat daher zu Recht deren Berufung abgewiesen. Wenn auch die BH im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides die Einwendungen der genannten Beschwerdeführer mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen hat, so bewirkte dies keine Verletzung von deren subjektiven Rechten, weil die mit dem Spruch eine Einheit bildende Begründung des erstinstanzlichen Bescheides deutlich erkennen lässt, dass sich die BH inhaltlich mit den Einwendungen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin auseinander gesetzt hat (vgl. dazu etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, zu § 66 AVG E 171 zitierte hg. Judikatur).

Was das Vorbringen der Drittbeschwerdeführerin anlangt, so handelt es sich bei ihrem Grundstück 279/9 um ein an den Wolfgangsee angrenzendes Ufergrundstück. Die Auffassung der belangten Behörde, dass eine Berührung ihres Grundeigentums infolge einer Sedimenttrübung der Wasserwelle und Sedimentablagerungen im Gewässerbett denkunmöglich sei, begegnet keinen Bedenken. Wenn die Drittbeschwerdeführerin eine Beeinträchtigung ihrer Rechte darin erblickt, dass der Seebereich vor ihrem Grundstück für Nichtschwimmer nicht mehr geeignet sei und Gäste bereits den Urlaub storniert hätten, so macht sie die Erhaltung des Gemeingebrauchs am Wasser (vgl. § 8 WRG 1959) für wirtschaftliche Zwecke geltend, der - wie oben bereits ausgeführt wurde - nicht den Inhalt eines subjektiven Rechtes bildet. Im Übrigen enthält die Beschwerde keine Ausführungen, inwieweit durch die Sedimentierung im Gewässer in die Substanz des Grundeigentums der Drittbeschwerdeführerin eingegriffen werden könnte.

Der Beschwerde ist es somit nicht gelungen, die Parteistellung der Drittbeschwerdeführerin darzutun. Der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass zwar nach ständiger hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. September 2002, Zl. 2002/07/0068, mwN) im Verfahren über die Frage, ob Parteistellung bestehe oder nicht, die Parteistellung gegeben ist. In der Zurückweisung der Berufung der Drittbeschwerdeführerin durch die belangte Behörde statt einer Abweisung liegt jedoch in der Konstellation des Beschwerdefalles keine Rechtsverletzung, weil sich die belangte Behörde ohnehin mit der Frage der Parteistellung der Drittbeschwerdeführerin im wasserrechtlichen Verfahren auseinander gesetzt und diese zu Recht verneint hat. In der Zurückweisung statt einer Abweisung der Berufung liegt daher lediglich ein Vergreifen im Ausdruck, das zu keiner Verletzung von Rechten der Drittbeschwerdeführerin führt.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 21. Jänner 2003

Schlagworte

Gutachten Beweiswürdigung der BehördeVerhältnis zu anderen Materien und Normen AVG RechtsmittelverfahrenIndividuelle Normen und Parteienrechte Diverses VwRallg9/5Befangenheit von SachverständigenParteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungAnforderung an ein GutachtenWasserrechtGutachten rechtliche BeurteilungVerhältnis zu anderen Materien und Normen Befangenheit (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001070088.X00

Im RIS seit

06.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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