- 1 Ob 185/75
Entscheidungstext OGH 24.09.1975 1 Ob 185/75
- 3 Ob 587/78
Entscheidungstext OGH 23.05.1978 3 Ob 587/78
- 4 Ob 598/81
Entscheidungstext OGH 01.12.1981 4 Ob 598/81
- 8 Ob 631/86
- 2 Ob 674/87
- 4 Ob 578/89
Vgl auch
- 8 Ob 509/94
Beisatz: Wegen der Beschränkung auf Bescheinigungsmittel im Provisorialverfahren ist bei der Stelligmachung der zu vernehmenden Personen eine besondere Sorgfalt anzuwenden. (T1)
- 6 Ob 558/94
- 1 Ob 375/97x
nur: Ein Verschulden liegt vor, wenn die Partei im Hauptprozess Zeugen zu führen unterlässt, von denen sie voraussetzen musste, dass die zu erweisenden Tatsachen bekannt sind. (T2); Beisatz: Ebenso, wenn sie bereitstehende Beweismittel nicht anbietet. Ein Verstoß gegen die prozessuale Diligenzpflicht kann aber auch darin bestehen, dass eine Partei nicht die ihr zumutbaren Erhebungen pflegt, um die zur Dartuung ihres Prozessstandpunkts erforderlichen Zeugen auszuforschen. (T3)
- 4 Ob 206/98t
nur T2
- 1 Ob 270/98g
nur T2; Beis wie T3
- 8 Ob 334/99x
Auch; Beis wie T3 nur: Ein Verstoß gegen die prozessuale Diligenzpflicht kann aber auch darin bestehen, dass eine Partei nicht die ihr zumutbaren Erhebungen pflegt, um die zur Dartuung ihres Prozessstandpunkts erforderlichen Zeugen auszuforschen. (T4); Beisatz: Die Beurteilung des Vorliegens eines Verstoßes gegen die prozessuale Diligenzpflicht ist eine Frage des betreffenden Einzelfalles. (T5)
- 8 Ob 272/00h
Vgl; Beisatz: Ein Verschulden liegt dann nicht vor, wenn die Partei ein Beweismittel, mit dessen Vorhandensein sie nicht rechnen musste, im Hauptprozess nicht angeboten hat. (T6)
- 7 Ob 104/01x
Auch
- 5 Ob 131/01b
Vgl auch; Beisatz: Ein Verstoß gegen die prozessuale Diligenzpflicht liegt vor, wenn eine Partei nicht die ihr zumutbaren Erhebungen pflegt, um die zur Dartuung ihres Prozessstandpunktes erforderlichen Zeugen und Beweismittel auszuforschen. (T7)
- 10 Ob 127/00z
nur T2; Beisatz: Den Mangel des Verschuldens hat die Partei, welche eine prozessuale Diligenzpflicht trifft, zu beweisen. (T8)
- 6 Ob 253/02b
nur T2; Beis wie T3
- 6 Ob 15/03d
Auch; Beis wie T3; Beis wie T7
- 9 Ob 8/04y
nur T2; Beis wie T3
- 5 Ob 7/04x
Vgl auch; Beis wie T7
- 10 Ob 106/08y
Auch; Beisatz: Schon benützbare Beweismittel dürfen daher nicht einem Wiederaufnahmsverfahren vorbehalten werden. Ein Verschulden liegt somit vor, wenn die Partei bereitstehende Beweismittel (zB die Beischaffung einer Krankengeschichte) nicht anbietet, obwohl die Bedeutung der Beweismittel ohne weiteres erkennbar war. (T9); Beisatz: Unterließ die Partei im Vorprozess hingegen das Anbot von Beweismitteln, mit deren Vorhandensein sie auch bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht rechnen musste, liegt kein Verschulden vor. (T10)
- 6 Ob 84/09k
Vgl; Beis ähnlich wie T9; Beisatz: Mit einer nachträglich erkannten Fehleinschätzung des Beweiswerts der unterbliebenen Zeugenaussage, lässt sich die Wiederaufnahme gemäß
§ 530 Abs 1 Z 7 ZPO nicht erfolgreich begründen. (T11)
- 6 Ob 230/09f
Auch
- 9 Ob 19/10z
Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T8
- 9 Ob 66/11p
Entscheidungstext OGH 21.12.2011 9 Ob 66/11p
Vgl auch; nur T2
- 3 Ob 231/14p
Entscheidungstext OGH 18.03.2015 3 Ob 231/14p
Auch; nur T2; Beis wie T3
- 10 Ob 37/15m
Entscheidungstext OGH 19.05.2015 10 Ob 37/15m
Beis ähnlich T9; Beis wie T11
- 9 ObA 102/17s
Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T7
- 4 Ob 139/17w
Auch; Beis wie T3
- 7 Ob 98/18i
Auch; Beis wie T11; Beis wie T3
- 9 ObA 57/18z
Beis wie T4; Beis wie T7
- 7 Ob 55/19t
Vgl; Beis wie T9; Beis wie T10
- 1 Ob 178/19m
Entscheidungstext OGH 23.10.2019 1 Ob 178/19m
Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T7