Norm
PornG §1 ARechtssatz
Für die Ausformung eines normativen Begriffs (hier: Unzüchtigkeit im Sinne des § 1 PornG) sind dieselben Maßstäbe anzulegen wie für die Vorwerfbarkeit eines Irrtums über dessen Bedeutung und Inhalt. Der normative Begriff ist, ebenso wie der des Rechtsirrtums, auf das Wertgefühl jedermanns, dh wie es von jedem unvoreingenommenen Durchschnittsmenschen vorausgesetzt wird, abgestellt. Von einem aus allgemeinen Wertvorstellungen abzuleitenden Unrecht kann daher nur gesprochen werden, wenn es als solches ganz allgemein leicht erkennbar ist. Ein Auseinanderfallen zwischen objektiver und subjektiver Tatseite wäre hier undenkbar. Daraus folgt für die Auslegung des normativen Begriffs der Unzüchtigkeit, daß Grenzfälle oder Zweifelsfälle, bei denen verschiedene Meinungen vertretbar sind, aus dem Strafbereiche von vornherein herausfallen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0087483Dokumentnummer
JJR_19750925_OGH0002_0130OS00010_7500000_001