Norm
StGB §142 Abs2 GaRechtssatz
Da das Gesetz sowohl auf das Mittel der Tat als auch die Tatfolgen abstellt, kann die Beurteilung einer Gewaltanwendung als unerheblich nicht davon abhängig gemacht werden, ob damit Verletzungsfolgen einhergehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0094355Dokumentnummer
JJR_19750925_OGH0002_0130OS00115_7500000_001