Norm
ABGB §149Rechtssatz
Eine im Sinne des § 149 ABGB erfolgende Bestellung eines Vermögenskurators zur Besorgung einzelner Geschäfte fällt unter diese subsidiäre Zuständigkeitsnorm. Gemäß dem § 112 Abs 2 JN ist für die Bestellung eines solchen Kurators jenes Bezirksgericht zuständig, bei welchem die um die Bestellung eines Kurators ansuchende Partei zur Zeit des Ansuchens ihren allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0048027Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.08.2020