Norm
StGB §17Rechtssatz
Unrichtige Bezeichnung der Tat als Verbrechen (wegen § 39 StGB) statt richtig als Vergehen stellt keine materielle Nichtigkeit dar (weil diese unrichtige Bezeichnung nicht die Unterstellung der Tat unter ein Strafgesetz, sondern nur die Einteilung der strafbaren Handlungen betrifft - daher keine Maßnahme gemäß § 290 Abs 1 StPO - siehe Beratungsprotokoll).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0089896Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.02.2021