Norm
StGB §33 Z1Rechtssatz
Die Wiederholung der strafbaren Handlungen geht in der Qualifikation der gewerbsmäßigen Begehung auf, zumal Gewerbsmäßigkeit Wiederholungsabsicht voraussetzt. Daher ist die Wiederholung diesfalls nicht als gesonderter Erschwerungsumstand im Sinne des § 33 Z 1 StGB zu werten.
Anmerkung
Bem: Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.Entscheidungstexte