Norm
StGB §70Rechtssatz
Ob die Absicht des Täters auf eine wiederkehrende Begehung der Tat und auf die Erzielung fortlaufender Einnahmen gerichtet war, ist nach dem Gesamtverhalten des Täters nicht nur zur Tatzeit, sondern auch vor und nach der Tat zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0092220Dokumentnummer
JJR_19750926_OGH0002_0110OS00083_7500000_003