Norm
StGB §70Rechtssatz
Gewerbsmäßigkeit setzt die manifeste Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) des Täters voraus, durch öftere Wiederholung der Tat entweder eine regelmäßige oder aber doch für längere Zeit wirkende (und nicht bloß einmalige) Einnahmsquelle in der Bedeutung eines wiederkehrenden Mittelzuflusses zu erzielen. Es muss nicht tatsächlich zur Wiederholung gekommen sein, sofern nur das inkriminierte Verhalten unter Berücksichtigung seiner Begleitumstände und Nebenumstände die begriffsessentielle Tendenz des Täters klar, sinnfällig und unmissverständlich zum Ausdruck bringt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0092161Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.11.2016