Norm
StPO §285eRechtssatz
Überzeugt sich der OGH aus Anlass einer zugunsten des Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde, dass das Urteil mit vom Angeklagten nicht geltend gemachter, jedoch nach dem § 290 Abs 1 StPO zu beachtender (materieller) Nichtigkeit (Feststellungsmängel) behaftet ist, so hebt er das Urteil - mit Zustimmung der GP in nichtöffentlicher Sitzung gemäß dem § 285 e StPO auf, ohne auf die (gleichfalls auf Aufhebung gerichtete) Nichtigkeitsbeschwerde einzugehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0100268Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.02.2018