Norm
StGB §5 Abs2 FRechtssatz
Der Tatbestand des § 107 Abs 1 StGB erfordert in subjektiver Hinsicht (einfachen) Vorsatz des Täters (§ 5 Abs 1 StGB) in bezug auf die sich als gefährliche Drohung (§ 74 Z 5 StGB) darstellende Tathandlung und (qualifizierten) Vorsatz in Form der Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) in bezug auf den mit der Tathandlung verfolgten Zweck, den Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen. Bei Fehlen einer solchen Absicht kann allenfalls Ehrenbeleidigung vorliegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0089063Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.12.2014