Norm
EO §3 IVARechtssatz
Wurde zur Durchsetzung eines Anspruches eine bestimmte Exekution, dh die Exekution unter Anführung eines bestimmten Exekutionsmittels, bewilligt, so kann - solange das Exekutionsverfahren anhängig ist - nicht neuerlich eine völlig gleichartige Exekution zur Durchsetzung desselben Anspruches bewilligt werden. Dem steht die materielle Rechtskraft des ersten Exekutionsbewilligungsbeschlusses entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0000116Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.06.2022