Norm
ABGB §1375 DRechtssatz
Die Zahlungspflicht des Drittschuldners beruht nur darauf, daß er Schuldner des Überweisungsschuldners ist, auf Grund der Pfändung und Überweisung zur Einziehung aber nicht an seinen Gläubiger, sondern an den Überweisungsgläubiger zu zahlen hat. Ein Anerkenntnis des Drittschuldners bezieht sich daher auf die gepfändete Forderung des Überweisungsschuldners und nicht auf die betriebene Forderung des Überweisungsgläubigers gegen den Überweisungsschuldner.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0003938Dokumentnummer
JJR_19750930_OGH0002_0030OB00141_7500000_001