Norm
StGB §6 FRechtssatz
Oberstes Gericht der DDR
Strafrechtliche Verantwortlichkeit bei der Vornahme ärztlicher Diagnostik setzt als erstes voraus, daß der Arzt ihm obliegende Sorgfaltspflichten verletzt hat. Eine Fehldiagnose bei pflichtgemäßem Verhalten des Arztes weist keine strafrechtliche Relevanz auf. Sie kann bei Eintritt schädlicher Folgen für den Patienten nur dann zu strafrechtlicher Verantwortlichkeit führen, wenn sie auf einer Verletzung der Sorgfaltspflicht beruhte oder im weiteren Verlauf der Erkrankung des Patienten unter einer Pflichtverletzung aufrechterhalten wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL002:1975:RS0105842Dokumentnummer
JJR_19750930_AUSL002_005ZST00010_7500000_002