Norm
StGB §12 AcRechtssatz
Unter Mittäterschaft (an Körperverletzung) ist ein vom gemeinsamen bösen Vorsatz getragenes Zusammenwirken zu verstehen, bei dem jeder für den gesamten Erfolg haftet, ohne dass eine gemeinsame persönliche Handanlegung erforderlich wäre. Jeder Mittäter verantwortet den gesamten Taterfolg, mag die an sich schwere Verletzung auch nur durch einen von ihnen bewirkt worden sein, der damit aber nicht den Rahmen des gemeinsamen Vorsatzes sprengte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0089574Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019