RS OGH 1975/9/30 12Os97/75, 12Os8/76, 11Os47/77, 12Os6/81, 9Os32/81, 12Os61/84, 12Os171/84, 13Os187/

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Veröffentlicht am 30.09.1975
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Norm

StGB §12 Ac
StGB §84 Abs1 H

Rechtssatz

Unter Mittäterschaft (an Körperverletzung) ist ein vom gemeinsamen bösen Vorsatz getragenes Zusammenwirken zu verstehen, bei dem jeder für den gesamten Erfolg haftet, ohne dass eine gemeinsame persönliche Handanlegung erforderlich wäre. Jeder Mittäter verantwortet den gesamten Taterfolg, mag die an sich schwere Verletzung auch nur durch einen von ihnen bewirkt worden sein, der damit aber nicht den Rahmen des gemeinsamen Vorsatzes sprengte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0089574

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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