Norm
StVO §12 Abs1 1Rechtssatz
Das Rechtsüberholen des korrekten Linkseinbiegers der seine Absicht nach links einzubiegen angezeigt und sich links eingeordnet hat, wird in § 15 Abs 2 lit a StVO nicht nur gestattet, sondern geboten. Das hat zur Folge, daß dann, wenn rechts neben einem Linkseinbieger keine ausreichende Durchfahrt frei ist, der nachfolgende Verkehr warten muß, bis der Einbieger die Durchfahrt freigibt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0073913Dokumentnummer
JJR_19751001_OGH0002_0080OB00189_7500000_002