Norm
JN §104 ARechtssatz
Die Zuständigkeitsvereinbarung bedarf der wahren Einwilligung der Vertragspartner, doch gilt als solche auch die Unterfertigung einer Urkunde in Unkenntnis der darin enthaltenen Gerichtsstandsklausel, es sei denn daß diese Vertragsklausel der mündlichen Vereinbarung widerspricht oder nach den Umständen des Falles in der Urkunde nicht zu erwarten war (ZBl 1931/210, Rsp 1936/259).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0046796Dokumentnummer
JJR_19751002_OGH0002_0070OB00178_7500000_004