RS OGH 1975/10/2 2Ob201/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.10.1975
beobachten
merken

Norm

ABGB §871 A
ABGB §1394

Rechtssatz

Nach § 1394 ABGB sind die Rechte des Übernehmers mit den Rechten des Überträgers in Rücksicht auf die überlassene Forderung eben dieselben. Daraus folgt, daß dem Übernehmer auch die Geltendmachung von Gestaltungsrechten freistehen muß, welche die Voraussetzung für den Bestand der übertragenen Forderung bilden ( SZ 41/57 ).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 201/75
    Entscheidungstext OGH 02.10.1975 2 Ob 201/75

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0016126

Dokumentnummer

JJR_19751002_OGH0002_0020OB00201_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten