Norm
ABGB §871 ARechtssatz
Nach § 1394 ABGB sind die Rechte des Übernehmers mit den Rechten des Überträgers in Rücksicht auf die überlassene Forderung eben dieselben. Daraus folgt, daß dem Übernehmer auch die Geltendmachung von Gestaltungsrechten freistehen muß, welche die Voraussetzung für den Bestand der übertragenen Forderung bilden ( SZ 41/57 ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0016126Dokumentnummer
JJR_19751002_OGH0002_0020OB00201_7500000_001