Norm
EKHG §9 Abs2 ARechtssatz
Nach Kraftfahrzeugunfällen ist rückblickend in der Regel erkennbar, durch welche Maßnahmen der Lenker den Unfall doch noch hätte vermeiden können. Wenn diese Maßnahmen aber vor dem Unfall, also vorausschauend, nicht "nach den Umständen des Falles geboten" waren, gilt der Unfall als unabwendbares Ereignis, obwohl er, objektiv betrachtet, abwendbar gewesen wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0058216Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.11.2018