TE Vwgh Erkenntnis 2003/1/22 2000/04/0122

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Veröffentlicht am 22.01.2003
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Index

50/04 Berufsausbildung;

Norm

BAG 1969 §29;
BAG 1969 §30 Abs1;
BAG 1969 §30 Abs3;
BAG 1969 §30;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/04/0134

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Gruber, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerden der P in W, vertreten durch Dr. Bernt Elsner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Ebendorferstraße 3, gegen den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wegen Verletzung der Entscheidungspflicht 1) über den Antrag auf Bewilligung gemäß § 30 Berufsausbildungsgesetz (BAG) von 58 weiteren Ausbildungsplätzen für bestimmte Lehrberufe und Lehrwerkstätten für das Lehrjahr 2000/2001, und 2) über den Antrag auf Bewilligung gemäß § 30 BAG von 58 weiteren Ausbildungsplätzen für bestimmte Lehrberufe und Lehrwerkstätten für das Lehrjahr 1999/2000, zu Recht erkannt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 1 und 2 BAG i.V.m. § 42 Abs. 4 VwGG werden

1) der Antrag der beschwerdeführenden Partei um Bewilligung 58 weiterer Ausbildungsplätze für das Lehrjahr 2000/2001 und 2) der Antrag der beschwerdeführenden Partei um Bewilligung 58 weiterer Ausbildungsplätze für das Lehrjahr 1999/2000 abgewiesen.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 2.179,36 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Mit Schriftsatz vom 12. Juli 2000 (ergänzt am 3. August 2000) machte die beschwerdeführende Partei geltend, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit habe die Entscheidungspflicht über ihren Antrag vom 29. September 1999, betreffend die Bewilligung von weiteren 58 Ausbildungsplätzen für näher bestimmte Lehrberufe und Lehrwerkstätten für das Lehrjahr 2000/2001 verletzt. Sie beantrage daher, der Verwaltungsgerichtshof möge über diesen Antrag entscheiden und die Bewilligung weiterer 58 Ausbildungsplätze für das Lehrjahr 2000/2001 erteilen.

Diese Beschwerde wurde zur hg. Zl. 2000/04/0122 protokolliert und der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG mit der Aufforderung zugestellt, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt und dazu gemäß § 36 Abs. 1 VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

II.

Mit Schriftsatz vom 3. August 2000 machte die beschwerdeführende Partei geltend, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit habe die Entscheidungspflicht über ihren Antrag vom 17. Februar 1999, betreffend die Bewilligung von weiteren 58 Ausbildungsplätzen für näher bestimmte Lehrberufe und Lehrwerkstätten für das Lehrjahr 1999/2000 verletzt. Sie beantrage daher, der Verwaltungsgerichtshof möge dem Antrag vom 17. Februar 1999 in der Sache stattgeben und die Bewilligung weiterer 58 Ausbildungsplätze für das Lehrjahr 1999/2000 erteilen.

Diese Beschwerde wurde zur hg. Zl. 2000/04/0134 protokolliert und der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG mit der Aufforderung zugestellt, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt und dazu gemäß § 36 Abs. 1 VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

III.

Auf Grund der erwähnten hg. Aufforderungen teilte die belangte Behörde unter Anschluss der Verwaltungsakten mit, dass das Ermittlungsverfahren gemäß § 30 BAG wegen näher dargestellter Umstände nicht habe abgeschlossen werden können.

Über hg. Anfrage brachte die beschwerdeführende Partei unter Anderem vor, durch ein stattgebendes Erkenntnis würde die Bewilligung rückwirkend für 58 Ausbildungsplätze, beginnend ab dem Lehrjahr 1999/2000 und rückwirkend für 58 Ausbildungsplätze, beginnend ab dem Lehrjahr 2000/2001 erteilt und zwar für die Dauer des längsten der beantragten Lehrberufe, also auf 3,5 Jahre.

IV.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die beiden Beschwerden zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden. Er hat sodann erwogen:

Wie dargelegt, hat die belangte Behörde die versäumten Bescheide auch innerhalb der ihr gemäß §36 Abs. 2 VwGG eröffneten Frist nicht nachgeholt. Die Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache ist daher auf den Verwaltungsgerichtshof übergegangen.

Gemäß § 30 Abs. 1 Berufsausbildungsgesetz (BAG) bedarf das Ausbilden von Personen in einem Lehrberuf in besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen, die weder von einem Lehrberechtigten geführt werden, noch Schulen oder in § 29 angeführte Anstalten sind, einer Bewilligung.

Die Bewilligung ist gemäß § 30 Abs. 2 BAG vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu erteilen, wenn im Einzelnen genannte Voraussetzungen erfüllt sind.

Die erstmalige Bewilligung ist gemäß § 30 Abs. 3 BAG unter Bedachtnahme auf die Lehrzeit der beantragten Lehrberufe auf die Dauer des längsten der beantragten Lehrberufe zu erteilen. Sodann ist die Bewilligung unbefristet zu erteilen.

Wer Personen in einem Lehrberuf in einer besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtung ausbildet, ohne im Besitz einer Bewilligung gemäß § 30 Abs. 1 zu sein, begeht gemäß § 32 Abs. 2 lit. f BAG eine Verwaltungsübertretung.

Aus diesen Bestimmungen folgt, dass die Ausbildung von Personen in einem Lehrberuf in besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen erst ab dem Vorliegen einer Bewilligung gemäß § 30 Abs. 1 BAG rechtmäßig ist. Die - der beschwerdeführenden Partei offenbar vorschwebende - Möglichkeit, eine zufolge Fehlens der erforderlichen Bewilligung rechtswidriger Weise erfolgende Ausbildung von Personen in einem Lehrberuf in einer besonderen Ausbildungseinrichtung nachträglich durch Erteilung einer rückwirkenden Bewilligung zu sanieren, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Vielmehr darf mit der Ausbildung erst begonnen werden, wenn die Bewilligung dafür vorliegt; die rückwirkende Erteilung einer Bewilligung kommt nicht in Betracht.

Nun bezieht sich der Bewilligungsantrag der beschwerdeführenden Partei vom 17. Februar 1999 ausdrücklich auf Ausbildungsplätze im Lehrjahr 1999/2000, der Bewilligungsantrag vom 29. September 1999 auf Ausbildungsplätze im Lehrjahr 2000/2001. In beiden Fällen würde daher bei antragsgemäßer Erteilung der Bewilligung über die Berechtigung der beschwerdeführenden Partei zur Ausbildung für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum abgesprochen, mag auch im Sinne des § 30 Abs. 3 BAG ein (nicht trennbarer) Teil der Ausbildungszeit noch in der Zukunft liegen. Zu einem solchen rückwirkenden Abspruch, d.h. zur rückwirkenden Erteilung einer Bewilligung ermächtigt § 30 BAG - wie dargelegt - jedoch nicht.

Die beiden Anträge mussten daher schon aus diesem Grunde abgewiesen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 22. Jänner 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000040122.X00

Im RIS seit

15.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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